Geschiedene Ehefrau erhält Invalidenrente-Anteil und Kinderrente per Schuldneranweisung: Rückforderung teilweise abgelehnt, da keine sozialversicherungsrechtliche Drittauszahlung vorlag (Art. 25 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 241 · ATF 143 V 241 · DTF 143 V 241
- Datum
- 01.01.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 V 241
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 20 ATSG Art. 25 ATSG Art. 2 ATSV Art. 35 IVG Art. 82 IVV Art. 2 OPGA Art. 132 ZGB Art. 291 ZGB
Zusammenfassung
Eine geschiedene Ehefrau erhielt monatlich einen Teil der Invalidenrente ihres Ex-Ehemannes sowie die Kinderrente für ihren gemeinsamen Sohn aufgrund einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung im Scheidungsurteil. Nachdem die Invalidenrente des Ex-Ehemannes rückwirkend auf Ende Dezember 2004 wegen Meldepflichtverletzung aufgehoben wurde, forderte die IV-Stelle von der Frau die Rückzahlung sämtlicher ausgerichteten Beträge. Die Frau wandte ein, sie sei lediglich Inkassostelle für ihre familienrechtlichen Unterhaltsansprüche und nicht rückerstattungspflichtig, da die Auszahlung nicht auf einer sozialversicherungsrechtlichen Drittauszahlung beruhe. Das kantonale Versicherungsgericht wies ihre Beschwerde ab. Sie legte Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht entscheidet, dass die Beschwerdeführerin für den ihr bis 31. Mai 2013 ausgerichteten Anteil an der Invalidenrente ihres geschiedenen Ehegatten nicht rückerstattungspflichtig ist, weil die Auszahlung allein auf einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB beruhte und keine sozialversicherungsrechtliche Drittauszahlung im Sinne von Art. 20 ATSG vorlag; insbesondere fehlte es an der gesetzlichen Unterstützungs- oder Betreuungspflicht gegenüber dem Ex-Ehemann gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG. Für den Zeitraum ab 1. Juni 2013 bis 31. Oktober 2014 ist sie hingegen rückerstattungspflichtig, weil der nacheheliche Unterhalt im Scheidungsurteil befristet war und die IV-Stelle diesen zeitlich nicht nachvollzog, sodass die Auszahlung ohne Rechtsgrundlage erfolgte und nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten ist. Hinsichtlich der Kinderrente entscheidet das Gericht, dass diese als akzessorische Leistung zur Stammrente gilt und daher ebenfalls rückwirkend entfällt; die Beschwerdeführerin ist als gesetzliche Vertreterin des Sohnes und mit elterlicher Sorge betraute Mutter rückerstattungspflichtig, weil die Drittauszahlung hier auf einer zivilrichterlichen Anordnung im Rahmen der Regelung nach Art. 35 Abs. 4 IVG beruht und die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtliche Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV und Art. 35 Abs. 4 IVG gegeben sind. Die Entscheidung stützt sich auf die klare Trennung zwischen zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen und sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen sowie auf die Akzessorietät der Kinderrente zur Hauptrente. Die Beschwerdeführerin muss insgesamt Fr. 39'808.- zurückzahlen, bestehend aus Fr. 32'498.- Kinderrente und Fr. 7'310.- Stammrentenanteil ab Juni 2013. Dieses Urteil präzisiert die Grenzen der Rückerstattungspflicht bei Drittauszahlungen, die auf zivilrechtlichen Anordnungen beruhen, und unterstreicht die Bedeutung der Rechtsgrundlage für die jeweilige Auszahlung.
Regeste
a Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ATSV; Art. 132 Abs. 1 ZGB; Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; Anteil an Invalidenrente. Die geschiedene Ehefrau ist nach Art. 25 Abs. 1 ATSG für einen im Rahmen einer Drittauszahlung gestützt auf eine zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 132 Abs. 1 ZGB) zu Unrecht bezogenen IV-Stammrentenanteil nicht rückerstattungspflichtig, nachdem der Leistungsanspruch des geschiedenen Ehemannes rückwirkend dahingefallen ist (E. 4). Regeste b Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ATSV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 IVG sowie Art. 82 Abs. 1 IVV und Art. 71 ter AHVV; Art. 291 ZGB; Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; Kinderrente. Bei einer zufolge Meldepflichtverletzung rückwirkenden Rentenaufhebung des anspruchsberechtigten geschiedenen Ehemannes ist die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Sohnes, die aufgrund einer zivilgerichtlichen Anordnung (Art. 291 ZGB) im Rahmen einer Drittauszahlung die zur Stammrente akzessorische Kinderrente empfangen hat, zur Rückerstattung derselben verpflichtet (E. 5; Bestätigung der Rechtsprechung 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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