Vater mit Invalidenrente beantragt Rückzahlung der Kinderrente für Tochter in Zweitausbildung: Anspruch besteht trotz abgeschlossener Erstausbildung und fehlender zivilrechtlicher Unterhaltspflicht (Art. 35 Abs. 1 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 305 · ATF 143 V 305 · DTF 143 V 305
- Datum
- 07.09.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 V 305
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 25 AHVG Art. 49bis AHVV Art. 49ter AHVV Art. 71ter AHVV Art. 35 IVG Art. 82 IVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter mit Invalidenrente wandte sich gegen die Entscheidung der IV-Stelle, seiner Tochter ab 1. August 2016 eine Kinderrente zu gewähren, weil diese nach Abschluss einer KV-Lehre im August 2014 im August 2016 eine Zweitausbildung zur Berufsmaturität Richtung Gesundheit und Soziales begonnen hatte. Er argumentierte, für eine Zweitausbildung bestehe kein Anspruch auf Kinderrente und die Auszahlung an die Tochter verletze seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Nachzahlung der Rentenbeträge an ihn.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Anspruch der Tochter auf Kinderrente ab 1. August 2016.
Die Tochter B.A. hatte ihre erste Ausbildung als Kauffrau im August 2014 abgeschlossen und begann im August 2016 eine Zweitausbildung zur Berufsmaturität Richtung Gesundheit und Soziales. Diese Zweitausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Art. 49bis Abs. 1 AHVV, da sie sich systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Der Bundesrat hat mit Art. 49ter Abs. 1 AHVV klargestellt, dass nach einem Berufs- oder Schulabschluss eine weitere Ausbildung möglich ist, sofern die Altersgrenze von 25 Jahren eingehalten wird. Die zwei Jahre zwischen Abschluss der ersten Ausbildung und Beginn der Zweitausbildung stehen dem Anspruch nicht entgegen. Der Kinderrentenanspruch richtet sich nach Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 4 AHVG und ist unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht; er beruht allein auf dem Verhältnis zwischen Versichertem und Kind sowie der Ausbildungsvoraussetzung. Die direkte Auszahlung der Kinderrente an das volljährige Kind ist gemäss Art. 71ter Abs. 3 AHVV i.V.m. Art. 35 Abs. 4 IVG und Art. 82 Abs. 1 IVV zulässig, wobei vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Die Kürzung der Komplementärrente des Versicherten durch die Suva ist eine Folge der gesetzlichen Regelung und kann im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht korrigiert werden.
Die entscheidenden Normen sind Art. 35 Abs. 1 IVG für den Anspruch, Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG für die Waisenrentenvoraussetzungen und die Altersgrenze, Art. 49bis Abs. 1 AHVV und Art. 49ter Abs. 1 AHVV für den Ausbildungsbegriff, Art. 71ter Abs. 3 AHVV für die Direktauszahlung sowie Art. 35 Abs. 4 IVG und Art. 82 Abs. 1 IVV für die Anwendbarkeit auf die Invalidenversicherung.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Rechtsprechung zur Zweitausbildung im Sozialversicherungsrecht klärt und bestätigt, dass der Kinderrentenanspruch auch bei volljährigen Kindern in einer zweiten Ausbildung besteht, unabhängig von zivilrechtlichen Unterhaltsfragen und ohne dass eine unmittelbare zeitliche Kontinuität zwischen den Ausbildungen erforderlich ist.
Regeste
Art. 35 Abs. 1 und 4 IVG; Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG; Art. 49 bis , Art. 49 ter Abs. 1, Art. 71 ter Abs. 3 AHVV; Art. 82 Abs. 1 IVV; Anspruch auf eine Kinderrente; Drittauszahlung. Bei der Kinderrente handelt es sich um einen von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht losgelösten Anspruch mit eigenen Voraussetzungen (E. 4). Die Kinderrente kann direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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