IV-Stelle weigert sich, Invalidenrente nach zivilgerichtlicher Schuldneranweisung an Ex-Ehefrau auszuzahlen: Drittauszahlung an unterstützungsberechtigte Person unzulässig, Schuldneranweisung regelt nur Zahlungsmodus (Art. 20 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 265 · ATF 146 V 265 · DTF 146 V 265
- Datum
- 14.05.2020
- Geschäftsnummer
- 9C_444/2019
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 20 ATSG Art. 25 ATSG Art. 49 ATSG Art. 42 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 132 ZGB Art. 291 ZGB
Zusammenfassung
Die IV-Stelle des Kantons Zürich weigerte sich, einen Teil der Invalidenrente des B.________ gemäss einer rechtskräftigen Schuldneranweisung des Bezirksgerichts Luzern direkt an dessen Ex-Ehefrau A.________ auszuzahlen. Diese hatte im Scheidungsverfahren Unterhalt für ihren gemeinsamen Sohn und für sich selbst erhalten; das Bezirksgericht Luzern ordnete an, monatlich Fr. 432.– der Invalidenrente direkt an sie zu überweisen. Die IV-Stelle hielt dies für rechtswidrig, da keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügung der IV-Stelle auf. Gegen diesen Entscheid erhob die IV-Stelle Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob die IV-Stelle verpflichtet ist, die Drittauszahlung aufgrund der zivilgerichtlichen Schuldneranweisung vorzunehmen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab. Es stellte fest, dass Art. 20 Abs. 1 ATSG wortgetreu ausgelegt werden muss und nur eine Drittauszahlung an Personen vorsieht, die gegenüber der berechtigten Person gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig sind – nicht aber an Personen, die selbst unterstützungsberechtigt sind. Da A.________ gegenüber B.________ nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt ist, scheidet Art. 20 Abs. 1 ATSG als Rechtsgrundlage für die Drittauszahlung aus. Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB regelt lediglich den Zahlungsmodus und begründet keinen eigenständigen Anspruch der A.________ auf einen Teil der Invalidenrente; sie ermöglicht jedoch, dass A.________ den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch im Namen ihres Ehemanns durchsetzen kann. Der rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. September 2017 enthält keine schwerwiegenden Mängel, sodass die IV-Stelle daran gebunden ist. Die Feststellungsanträge der IV-Stelle waren unbegründet, weil die darin gestellten Fragen bereits im Hauptantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids enthalten waren. Die IV-Stelle trägt keine Gerichtskosten, da sie nicht im eigenen Vermögensinteresse gehandelt hat, muss aber der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3364.20 zahlen. Die Entscheidung klärt endgültig, dass eine Drittauszahlung an eine unterstützungsberechtigte Person im Rahmen einer Schuldneranweisung nicht auf Art. 20 ATSG beruhen kann, sondern auf der zivilrechtlichen Regelung des Zahlungsmodus nach Art. 291 ZGB.
Regeste
Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB; Art. 20 Abs. 1 ATSG; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB) an sich selber verlangen. Der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wortgetreu auszulegende Art. 20 Abs. 1 ATSG ist in dieser Konstellation nicht einschlägig, da die Ehefrau gegenüber dem Ehemann nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt ist (E. 2 und 3). Regeste Art. 291 en relation avec l'art. 177 CC; art. 20 al. 1 LPGA; versement en mains de tiers d'une rente d'invalidité fondé sur un avis aux débiteurs ordonné par le juge civil. L'épouse peut exiger le versement en sa faveur de la rente d'invalidité de son époux en se fondant sur un avis aux débiteurs ordonné par le juge civil dans le cadre de la procédure de divorce (art. 291 en relation avec l'art. 177 CC). L'art. 20 al. 1 LPGA, qui doit être interprété littéralement, conformément à la jurisprudence, n'est pas déterminant dans cette situation car l'épouse n'est pas, envers son époux, débitrice de l'obligation d'entretien mais bénéficiaire de celle-ci (consid. 2 et 3). Regesto Art. 291 in relazione con l'art. 177 CC; art. 20 cpv. 1 LPGA; versamento nelle mani di terzi di una rendita d'invalidità fondata su una diffida ai debitori ordinata dal giudice civile. La moglie può chiedere che il versamento nelle mani di terzi della rendita d'invalidità del marito fondato su una diffida ai debitori ordinata dal giudice civile nell'ambito della procedura di divorzio in corso venga effettuato a lei stessa (art. 291 in relazione con l'art. 177 CC). L'art. 20 cpv. 1 LPGA che, conformemente alla giurisprudenza del Tribunale federale deve essere interpretato letteralmente, non è pertinente nella fattispecie in quanto la moglie nei confronti del marito non è persona con obbligo di mantenimento ma beneficiaria dello stesso (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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