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Justizze. Art. 132 ZGB

Bundesgericht

Geschiedene Ehefrau verlangt Drittauszahlung der Altersrente ihres Ex-Ehemanns aufgrund zivilrichterlicher Anweisung nach Art. 132 ZGB: Sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung mit Eheschutz- und Kindesunterhalt-Anweisungen bestätigt (Art. 20 ATSG, Art. 132 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 V 137 · ATF 151 V 137 · DTF 151 V 137
Datum
06.02.2025
Geschäftsnummer
BGE 151 V 137
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 20 ATSG Art. 132 ZGB Art. 291 ZGB

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) aufhob. Die SAK hatte ab Juni 2020 die Drittauszahlung eines Teils der Altersrente des geschiedenen Versicherten an dessen ehemalige Ehefrau eingestellt, obwohl ein Zivilgericht bereits 2008 aufgrund von Art. 132 ZGB eine entsprechende Anweisung erteilt hatte. Streitig war, ob eine solche zivilrechtliche Anweisung zur Drittauszahlung von AHV-Renten auch im Sozialversicherungsrecht verbindlich ist – insbesondere im Vergleich zu Anweisungen nach Art. 177 ZGB (Eheschutz) und Art. 291 ZGB (Kindesunterhalt).

Das Bundesgericht verwies die Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen zurück und bestätigte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine vom Zivilgericht nach Art. 132 ZGB erteilte Anweisung zur Drittauszahlung eines Teils der Altersrente des geschiedenen Versicherten an dessen ehemalige Ehefrau sozialversicherungsrechtlich ebenso verbindlich ist wie Anweisungen nach Art. 177 ZGB oder Art. 291 ZGB. Es stellte klar, dass die Voraussetzungen von Art. 20 ATSG für eine Drittauszahlung hier nicht erfüllt sind, weil die geschiedene Ehefrau gegenüber dem Versicherten nicht unterstützungspflichtig, sondern unterstützungsberechtigt ist. Dennoch sei die zivilrechtliche Anweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB, die den Schuldner anweist, Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise direkt an die berechtigte Person zu leisten, im Sozialversicherungsrecht zu respektieren, da sie eine Nachwirkung der Ehe darstellt und besondere Gründe für eine Abweichung vom Zivilrecht nicht ersichtlich sind. Die Verwaltungsweisung (RWL Rz. 10053), welche solche Anweisungen ausdrücklich ausschliesst, stelle keine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben dar und könne daher nicht herangezogen werden. Auch die Argumente des BSV zur Eigenverantwortung nach der Scheidung sowie zum vorsorglichen Charakter von Art. 177-ZGB-Anweisungen seien familienrechtlicher Natur und dürften nicht dazu führen, der zivilrechtlichen Regelung im Sozialversicherungsrecht die Geltung zu versagen. Damit verletzte das Bundesverwaltungsgericht kein Bundesrecht, als es die Anweisung als verbindlich erachtete. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Urteil bekräftigt die systematische Gleichstellung aller zivilrechtlichen Schuldneranweisungen im Sozialversicherungsrecht und stellt klar, dass Verwaltungsweisungen nur dann bindend sind, wenn sie eine dem Einzelfall angemessene und gerechte Auslegung der Gesetze darstellen.

Regeste

Art. 20 ATSG; Art. 132 ZGB; Drittauszahlung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen aufgrund einer Anweisung des Zivilgerichts. Eine vom Zivilgericht gestützt auf Art. 132 ZGB angeordnete Anweisung zur Drittauszahlung eines Teils der dem Versicherten zustehenden Leistungen ist sozialversicherungsrechtlich gleich zu behandeln wie solche, die gestützt auf Art. 177 oder 291 ZGB ergehen. Somit kann die geschiedene Ehefrau gestützt auf eine solche Anweisung eine (teilweise) Drittauszahlung der ihrem ehemaligen Ehemann zustehenden Altersrente an sich selber verlangen (E. 2, 4 und 5). Regeste Art. 20 LPGA; art. 132 CC; versement en mains de tiers de prestations relevant du droit des assurances sociales en raison d'une injonction du tribunal civil. Une injonction, prononcée par le tribunal civil sur la base de l'art. 132 CC, de verser en mains de tiers une partie des prestations revenant à l'assuré doit être traitée du point de vue du droit des assurances sociales de la même façon que les avis fondés sur les art. 177 ou 291 CC. Ainsi, l'épouse divorcée peut exiger, sur la base d'une telle injonction, un versement (partiel) en ses mains de la rente de vieillesse revenant à son ex-mari (consid. 2, 4 et 5). Regesto Art. 20 LPGA; art. 132 CC; pagamento a terzi di prestazioni previste dal diritto delle assicurazioni sociali in seguito ad un'ingiunzione del tribunale civile. Dal punto di vista del diritto delle assicurazioni sociali, un'ingiunzione del tribunale civile emessa in base all'art. 132 CC, che dispone il pagamento a terzi di una parte delle prestazioni spettanti all'assicurato, è da trattare allo stesso modo di quelle emesse in base agli art. 177 o 291 CC. Fondandosi su tale ingiunzione, la moglie divorziata può pertanto richiedere un pagamento (parziale) a sé stessa della rendita di vecchiaia spettante al suo ex marito (consid. 2, 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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