Gesetzesartikel
Art. 20 ATSG – Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
6 Entscheide, in denen Art. 20 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschiedene Ehefrau verlangt Drittauszahlung der Altersrente ihres Ex-Ehemanns aufgrund zivilrichterlicher Anweisung nach Art. 132 ZGB: Sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung mit Eheschutz- und Kindesunterhalt-Anweisungen bestätigt (Art. 20 ATSG, Art. 132 ZGB)
- Ausgleichskasse verweigert Drittauszahlung einer Altersrente an geschiedene Ehefrau trotz zivilrichterlicher Anweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB: Verbindlichkeit der Anweisung bestätigt, Drittauszahlung zulässig (Art. 20 ATSG)
- IV-Stelle weigert sich, Invalidenrente nach zivilgerichtlicher Schuldneranweisung an Ex-Ehefrau auszuzahlen: Drittauszahlung an unterstützungsberechtigte Person unzulässig, Schuldneranweisung regelt nur Zahlungsmodus (Art. 20 Abs. 1 ATSG)
- Gemeinde klagt gegen Ergänzungsleistungen für Witwe und Waisen: Begrenzung der Heimtagestaxe auf Fr. 111.– für ausserkantonale Kinder- und Jugendheime rechtmässig (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG)
- Geschiedene Ehefrau erhält Invalidenrente-Anteil und Kinderrente per Schuldneranweisung: Rückforderung teilweise abgelehnt, da keine sozialversicherungsrechtliche Drittauszahlung vorlag (Art. 25 Abs. 1 ATSG)
- Verrechnung von AHV-Zusatzrenten mit IV-Nachzahlung: Existenzminimumsschranke bei sich ausschliessenden Leistungen nicht anwendbar (Art. 50 Abs. 2 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.