Gesetzesartikel
Art. 132 ZGB – Nachehelicher Unterhalt: Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung
5 Entscheide, in denen Art. 132 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschiedene Ehefrau verlangt Drittauszahlung der Altersrente ihres Ex-Ehemanns aufgrund zivilrichterlicher Anweisung nach Art. 132 ZGB: Sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung mit Eheschutz- und Kindesunterhalt-Anweisungen bestätigt (Art. 20 ATSG, Art. 132 ZGB)
- Ausgleichskasse verweigert Drittauszahlung einer Altersrente an geschiedene Ehefrau trotz zivilrichterlicher Anweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB: Verbindlichkeit der Anweisung bestätigt, Drittauszahlung zulässig (Art. 20 ATSG)
- IV-Stelle weigert sich, Invalidenrente nach zivilgerichtlicher Schuldneranweisung an Ex-Ehefrau auszuzahlen: Drittauszahlung an unterstützungsberechtigte Person unzulässig, Schuldneranweisung regelt nur Zahlungsmodus (Art. 20 Abs. 1 ATSG)
- Mutter beantragt Schuldneranweisung gegen Vater für Unterhalt der minderjährigen Kinder: örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 26 ZPO am Wohnsitz einer Partei, nicht nach Art. 339 ZPO am Vollstreckungsort (Art. 26 ZPO)
- Geschiedene Ehefrau erhält Invalidenrente-Anteil und Kinderrente per Schuldneranweisung: Rückforderung teilweise abgelehnt, da keine sozialversicherungsrechtliche Drittauszahlung vorlag (Art. 25 Abs. 1 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.