Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 23 BVG

Bundesgericht

Versicherter beantragt vorzeitige Altersrente nach bereits eingetretener Invalidität: Vorsorgefall Invalidität schliesst vorzeitige Pensionierung aus, Invalidenrente zusteht ab 1. April 2018 (Art. 23 lit. a BVG)

Datum
26.03.2021
Geschäftsnummer
9C_732/2020
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 67 AHVV Art. 107 BGG Art. 23 BVG Art. 26 BVG Art. 2 FZG Art. 29 IVG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war bei der Vorsorgestiftung der Basler Versicherung AG berufsvorsorgeversichert und wurde Ende 2016 arbeitsvertragslos. Im Oktober 2017 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an wegen Burnout. Am 27. Juni 2019 beantragte er bei der Vorsorgestiftung vorzeitige Altersleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2017, die ihm auch ausgerichtet wurden. Im Februar 2020 machte er geltend, er habe stattdessen Anspruch auf eine Invalidenrente, da er ab April 2018 eine IV-Rente bezog. Die Vorsorgestiftung lehnte dies ab mit der Begründung, der Vorsorgefall Alter sei bereits am 1. Januar 2017 eingetreten. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und stellt fest, dass dem Beschwerdeführer statt der vorzeitigen Altersrente eine Invalidenrente zusteht, rückwirkend ab 1. April 2018. Der Vorsorgefall Invalidität trat zu diesem Zeitpunkt ein, weil der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge frühestens sechs Monate nach der IV-Anmeldung im Oktober 2017 entstehen konnte, also am 1. April 2018. Dies gilt unabhängig davon, dass die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle erst am 22. Oktober 2019 erging. Der Vorsorgefall Alter trat hingegen nicht vor dem 1. April 2018 ein, weil die reglementarische Voraussetzung für vorzeitige Altersleistungen – die Willenserklärung des Versicherten – erst am 27. Juni 2019 erfolgte, also nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität. Da die beiden Vorsorgefälle sich gegenseitig ausschliessen, konnte die Willenserklärung vom 27. Juni 2019 den Vorsorgefall Alter nicht mehr auslösen. Damit ist der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG gegeben, dessen Beginn gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss den Bestimmungen des IVG folgt, insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG, und der Vorsorgefall Invalidität nach Art. 18 Ziff. 1 des Vorsorgereglements 2013 mit der Entstehung des Anspruchs auf IV-Rente zusammenfällt. Die Beschwerdegegnerin muss die Invalidenrente festsetzen, abzüglich der bereits ausgezahlten Altersrentenbeträge, und Verzugszinsen in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes seit Klageeinreichung am 25. März 2020 zahlen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass der Vorsorgefall Invalidität den Vorsorgefall Alter ausschliesst, auch wenn die formale Willenserklärung zur vorzeitigen Pensionierung vor der IV-Entscheidung abgegeben wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide