Parteientschädigung im IV-Vorbescheidverfahren: Kein Obsiegen, keine Grundlage; Honorarfrage an Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 52 Abs. 3 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 116 · ATF 140 V 116 · DTF 140 V 116
- Datum
- 14.04.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 V 116
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die IV-Stelle Bern lehnte die Zahlung einer Parteientschädigung an einen Versicherten für das Vorbescheidverfahren ab und sprach stattdessen dessen Fürsprecher ein amtliches Honorar zu. Der Versicherte und sein Anwalt fochten diese Verfügung beim kantonalen Verwaltungsgericht an, welches dem Versicherten eine höhere Parteientschädigung zusprach und die Beschwerde des Anwalts als gegenstandslos abschrieb. Die IV-Stelle erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der IV-Stelle gut und hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf, soweit diesem eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Es stellt fest, dass im nichtstreitigen Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person stattfindet. Daher rechtfertigt sich keine analoge Anwendung von Art. 52 Abs. 3 ATSG, der eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren nur bei Obsiegen vorsieht. Zudem fehlt eine spezialgesetzliche Grundlage für eine solche Entschädigung im Administrativverfahren vor Erlass der Verfügung; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 ATSG regelt nur das Beschwerdeverfahren.
Da die strittige Entschädigung unter dem Rechtstitel der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet ist, steht der Honoraranspruch dem amtlichen Rechtsbeistand selbst zu. Da der Fürsprecher im letztinstanzlichen Verfahren jedoch keine Parteistellung hat, kann das Bundesgericht die Höhe seines Honorars nicht beurteilen. Das kantonale Gericht hatte die Beschwerde des Fürsprechers zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung der Honorarhöhe im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Regeste
Art. 37 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 3 ATSG; Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 ATSG; Anspruch auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung. Im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheidverfahren liegt kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren rechtfertigt; im Weiteren besteht auch keine spezialgesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (E. 3). Ist die strittige Entschädigung unter dem Rechtstitel der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet, steht sie dem amtlichen Rechtsbeistand selber zu. Fehlt dem Rechtsvertreter im letztinstanzlichen Verfahren die Parteistellung, kann die Höhe des amtlichen Honorars nicht in diesem Verfahren beurteilt werden (E. 4). Regeste Art. 37 al. 4 et art. 52 al. 3 LPGA; art. 64 al. 1 PA en liaison avec l'art. 55 LPGA; droit à une indemnité de dépens pour la procédure de préavis en matière d'assurance-invalidité. Dans la procédure non contentieuse de préavis en matière d'AI, l'assuré n'obtient pas gain de cause ni ne succombe, de sorte qu'il ne se justifie pas d'appliquer par analogie l'art. 52 al. 3 LPGA en ce qui concerne l'allocation à titre exceptionnel et conformément à la jurisprudence d'une indemnité de dépens dans la procédure d'opposition; en outre, il n'existe pas de base légale spécifique pour allouer une indemnité de dépens dans la procédure de préavis (consid. 3). Si elle est due au titre de l'assistance gratuite, l'indemnité litigieuse échoit au représentant d'office. Si le représentant n'a pas la qualité de partie en dernière instance, le montant des honoraires du mandataire d'office ne peut pas être fixé dans cette procédure (consid. 4). Regesto Art. 37 cpv. 4 e art. 52 cpv. 3 LPGA; art. 64 cpv. 1 PA in relazione con l'art. 55 LPGA; diritto a ripetibili nella procedura di preavviso dell'assicurazione per l'invalidità. Nella procedura non contenziosa di preavviso in ambito AI, la persona assicurata non vince né soccombe, per cui non si giustifica di applicare per analogia l'art. 52 cpv. 3 LPGA relativo all'assegnazione eccezionale, in via di giurisprudenza, di un'indennità per ripetibili nella procedura di opposizione; inoltre manca anche una specifica base legale per l'assegnazione di ripetibili nella procedura di preavviso (consid. 3). Se è dovuta a titolo di gratuito patrocinio, l'indennità litigiosa spetta al rappresentante legale ufficiale. Se il rappresentante legale non è legittimato in ultima istanza, non si può giudicare in questa procedura la misura dell'onorario ufficiale (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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