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Justizze. Art. 55 ATSG

Bundesgericht

Beschwerdeführer reicht Beschwerde gegen Arbeitslosenversicherungs-Entscheid elektronisch ein: Keine gesetzliche Grundlage für elektronische Einreichung im kantonalen Sozialversicherungsverfahren, Beschwerde nicht zugelassen (Art. 55 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 I 187 · ATF 143 I 187 · DTF 143 I 187
Datum
10.02.2017
Geschäftsnummer
8C_455/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 55 ATSG Art. 97 BGG

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer reichte am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 6. Mai 2016 um 23.52 Uhr, seine Beschwerde gegen einen Entscheid der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) im Bereich der Arbeitslosenversicherung elektronisch ein. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Wallis, trat auf diese Beschwerde nicht ein, weil sie keine gesetzliche Grundlage für die elektronische Einreichung von Beschwerden im kantonalen Sozialversicherungsverfahren sah. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Zurückweisung der Sache zur materiellen Prüfung. Er argumentierte, die Vorinstanz habe die bundesrechtliche Entwicklung zum elektronischen Rechtsverkehr übersehen und die Zulässigkeit seiner elektronischen Eingabe verkannt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, dass es für die elektronische Einreichung von Beschwerden im kantonalen Sozialversicherungsverfahren keine gesetzliche Grundlage gibt. Das ATSG enthält keine Regelung zum elektronischen Verkehr; Art. 55 Abs. 1bis ATSG ermächtigt den Bundesrat, dies vorzusehen, doch hat er von dieser Kompetenz bislang keinen Gebrauch gemacht. Eine ergänzende Anwendung des VwVG oder der ZPO war daher ausgeschlossen. Auch die kantonalen Verfahrensgesetze (VVRG, RPflG, RVG) enthalten keine entsprechende Regelung, und das kantonale Parlament hat bewusst darauf verzichtet, eine dem Bundesrecht entsprechende Regelung zu schaffen – ein qualifiziertes Schweigen, das keine richterliche Lückenfüllung zulässt. Die subsidiäre Verweisung in Art. 81 VVRG auf die ZPO ermöglicht nicht die Anwendung von Art. 130 ZPO, da diese spezifisch auf Zivilprozesse zugeschnitten ist und nicht auf Sozialversicherungsverfahren übertragen werden kann. Die Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist, 6. Mai 2016, um 23.52 Uhr eingereicht, sodass eine rechtzeitige Korrektur in Papierform nicht mehr möglich war; das kantonale Gericht konnte den Beschwerdeführer daher nicht mehr im Rahmen der Fürsorgepflicht auf das Schrifterfordernis hinweisen (Art. 61 lit. b ATSG). Weder ein überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), noch Willkür (Art. 9 BV) noch eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) lagen vor, da der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hatte, innerhalb der Frist eine papierbasierte Beschwerde einzureichen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt abschließend, dass die Zulassung elektronischer Beschwerden im kantonalen Sozialversicherungsverfahren allein einer gesetzlichen Regelung bedarf und nicht durch Auslegung oder Analogie hergeleitet werden kann.

Regeste

Art. 9 und 29 Abs. 1 BV; elektronische Beschwerde. Eine elektronisch signierte Beschwerdeschrift kann beim kantonalen Gericht nur dann gültig eingereicht werden, wenn dafür eine spezifische gesetzliche Regelung besteht. Daran fehlt es im hier betroffenen Bereich der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit im Kanton Wallis (E. 2 und 3). Regeste Art. 9 et 29 al. 1 Cst.; recours électronique. Un mémoire de recours signé électroniquement ne peut être adressé valablement au tribunal cantonal que s'il existe une réglementation légale spécifique qui le prévoit. Une telle réglementation fait défaut dans le canton du Valais pour la juridiction des assurances sociales dans le domaine concerné (consid. 2 et 3). Regesto Art. 9 e 29 cpv. 1 Cost.; ricorso elettronico. Un atto di ricorso munito di una firma elettronica può essere presentato validamente al tribunale cantonale, unicamente se esiste una normativa legale in materia. Una disciplina in tal senso non esiste in quest'ambito per la giurisdizione delle assicurazioni sociali nel Canton Vallese (consid. 2 e 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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