Privatklägerschaft leistet Sicherheit per Banküberweisung: Belastung am letzten Tag der Frist genügt, Vorinstanz muss Aufforderung zum Nachweis aussprechen (Art. 91 Abs. 5 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 5 · ATF 143 IV 5 · DTF 143 IV 5
- Datum
- 05.02.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 143 IV 5
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die X. GmbH als Privatklägerschaft legte gegen die Einstellung eines Strafverfahrens Beschwerde ein. Die Vorinstanz verlangte eine Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.– innerhalb von 30 Tagen und stellte fest, diese sei erst am 8. Februar 2016 eingegangen – nach Ablauf der Frist am 5. Februar 2016 – und trat daher nicht ein. Die Beschwerdeführerin behauptete, die Belastung ihres Vertreters B. AG sei bereits am 5. Februar 2016 erfolgt. Streit war, ob die Sicherheitsleistung fristgerecht erbracht wurde und ob die Vorinstanz bei Zweifeln an der Rechtzeitigkeit die Beschwerdeführerin zum Nachweis auffordern musste.
Das Bundesgericht hob den Beschluss der Vorinstanz auf und hiess die Beschwerde gut.
Die Vorinstanz hatte die Frist zur Leistung der Sicherheit vom 28. Dezember 2015 bis zum 5. Februar 2016 gesetzt; die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass das Fristende am 5. Februar 2016 lag. Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist – nicht erst beim Eingang bei der Gerichtskasse. Die Beschwerdeführerin legte vor Bundesgericht eine Transaktionsbestätigung vom 5. Februar 2016 und ein Schreiben der C.-Bank vom 15. März 2016 vor, aus denen hervorging, dass dem Konto der B. AG mit Valuta per 5. Februar 2016 Fr. 5'000.– belastet wurden zu Gunsten der Obergerichtskasse Zürich. Damit war die Rechtzeitigkeit der Sicherheitsleistung nach Art. 91 Abs. 5 StPO und Art. 383 Abs. 2 StPO gegeben. Zudem verletzte die Vorinstanz gemäss Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 StPO den Anspruch auf Treu und Glauben, weil sie bei einem nur einen Bankarbeitstag nach Fristablauf erfolgten Eingang bei der Gerichtskasse nicht die Beschwerdeführerin aufforderte, den Belastungszeitpunkt nachzuweisen – eine Pflicht, die sich aus Art. 91 Abs. 5 StPO ergibt. Die Vorinstanz unterliess diese Aufforderung, obwohl sie Zweifel an der Verspätung hätte haben müssen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorgelegten Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig waren, weil der vorinstanzliche Entscheid Anlass zum Vorbringen gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Sache bedurfte keiner Rückverweisung, da der Nachweis bereits vor Bundesgericht erbracht wurde.
Die Entscheidung klärt präzise, dass bei Post- oder Banküberweisungen der Valutatag der Belastung maßgeblich ist und dass die Strafbehörde bei Zweifeln an der Rechtzeitigkeit verpflichtet ist, den Vorschusspflichtigen zum Nachweis aufzufordern – ein Grundsatz, der auch für andere Verwaltungs- und Zivilverfahren analog gilt (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 48 Abs. 4 BGG).
Regeste
Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2). Regeste Art. 9 Cst., art. 3 al. 2 et art. 91 al. 5 CPP; respect du délai pour un paiement à l'autorité pénale. Lorsque les sûretés ne sont pas inscrites au crédit de l'autorité pénale par un virement postal ou bancaire dans le délai prescrit, l'autorité pénale doit inviter le débiteur des sûretés à prouver que le montant a été débité de son compte postal ou bancaire en Suisse le dernier jour du délai (consid. 2). Regesto Art. 9 Cost., art. 3 cpv. 2 e art. 91 cpv. 5 CPP; osservanza del termine per il pagamento a un'autorità penale. Se entro il termine fissato la cauzione, prestata mediante bonifico postale o bancario, non è accreditata all'autorità penale, quest'ultima deve invitare il debitore a provare che l'ultimo giorno del termine l'importo è stato addebitato sul suo conto postale o bancario in Svizzera (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Mann tötet Ex-Ehefrau nach Scheidungswunsch und ausserehelicher Beziehung: Mordqualifikation und 20-jährige Freiheitsstrafe bestätigt (Art. 112 StGB)
- Beschwerde gegen Landesverweisung nach Art. 66a StGB und Strafzumessung abgewiesen: Widersprüche im erstinstanzlichen Urteil rechtfertigen keine Rückweisung, Vorinstanz übt eigenständiges Ermessen aus (Art. 66a StGB)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- Beschuldigter in vorzeitigem Strafvollzug beantragt Haftentlassung: Fluchtgefahr wegen enger Bindung zum Kosovo und Albanien sowie mobiler Lebensweise bejaht, Ersatzmassnahmen als unzureichend angesehen (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter erhält Entschädigung für Verteidigungskosten nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verkehrsregelverletzung: Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt trotz Übertretung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- Staatsanwaltschaft versucht Zustellfiktion für Strafbefehl an Beschuldigten mit Wohnsitz in Brasilien: Keine fristauslösende Zustellung möglich, Rechtshilfeweg zwingend (Art. 14 Abs. 1 RV-BRA)
- Helferin fördert rechtswidrige Einreise eines Asylbewerbers nach Dublin-Überstellung nach Italien: Notstandshilfe entfällt mangels absoluter Subsidiarität (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AlG)