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Justizze. Art. 11 StGB

Bundesgericht

Zwei Cousinen zünden je zwei Feuerwerksraketen; Brand durch unbekannte Rakete: Keine fahrlässige Mittäterschaft ohne Nachweis gemeinsamen sorgfaltswidrigen Entschlusses (Art. 222 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 IV 361 · ATF 143 IV 361 · DTF 143 IV 361
Datum
01.01.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 IV 361
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 112 BGG Art. 11 StGB Art. 12 StGB Art. 222 StGB

Zusammenfassung

A.A. und B.A., Cousins, zündeten am 1. Januar 2013 kurz nach Mitternacht jeweils zwei Feuerwerksraketen auf einem Gartenplatz eines Mehrfamilienhauses. Eine dieser vier Raketen löste einen Balkonbrand mit Sachschaden von CHF 868'951 aus. Die Vorinstanz konnte nicht eruieren, welcher der beiden die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Die Erstinstanz sprach beide frei; das Obergericht verurteilte sie wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB. A.A. und B.A. erhoben Beschwerde in Strafsachen und beantragten Freispruch.

Das Bundesgericht hob die Urteile der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die strafrechtliche Voraussetzung einer gemeinsamen sorgfaltswidrigen Handlung nicht beweisen konnte: Die beiden Beschuldigten hatten zwar gemeinsam beschlossen, Feuerwerksraketen zu zünden, doch war nicht nachgewiesen, dass sie sich auch auf eine gemeinsame, sorgfaltswidrige Vorgehensweise geeinigt hatten. Vielmehr bestimmte jeder für sich, wie er seine Raketen abfeuerte – „ohne vorgängige Absprache“. Da nicht festgestellt werden konnte, welcher der beiden die brandauslösende Rakete gezündet hatte, fehlte es an der individuellen Zurechenbarkeit. Die Annahme einer strafrechtlichen Gesamtverantwortung oder einer fahrlässigen Mittäterschaft widerspricht dem Legalitätsgrundsatz und dem Tatbestandsaufbau des Art. 222 Abs. 1 StGB, der eine konkrete, nachweisbare Erfolgsverursachung durch den Einzeltäter voraussetzt. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Vorinstanz den unbewiesenen Umstand einer „gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung“ als Beweisgrund benutzte – einen logischen Fehlschluss (petitio principii). Die Rechtsprechung zu BGE 113 IV 58 („rolling stones“) ist auf diesen Fall nicht übertragbar, weil dort ein gemeinsamer, risikobewusster Tatentschluss vorlag, hier aber keinerlei Risikoabschätzung erfolgte und die Vorgehensweise nicht abgesprochen war. Die Anwendung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (Rückweisung wegen prozessualen Leerlaufs) wurde abgelehnt, da die Sache neu entschieden werden muss. Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei Fahrlässigkeitsdelikten keine strafrechtliche Gesamtverantwortung ohne Nachweis eines gemeinsamen sorgfaltswidrigen Tatentschlusses zugelassen ist.

Regeste

Art. 222 Abs. 1 StGB; fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Die beiden Beschuldigten hatten je zwei Feuerwerksraketen gezündet. Eine dieser vier Raketen verursachte eine Feuersbrunst. Es konnte nicht ermittelt werden, welcher der beiden Beschuldigten die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Die Vorinstanz ging von einer gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung aus und verurteilte beide Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (E. 4.5). Die beiden Beschuldigten hatten zwar gemeinsam beschlossen, Feuerwerksraketen zu zünden. Im Übrigen blieb es aber jedem von ihnen überlassen, beim Anzünden der jeweiligen Rakete die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Die fehlende Möglichkeit, einem von zwei Beschuldigten eine sorgfaltswidrige Erfolgsverursachung nachzuweisen, kann nicht zur Annahme einer strafrechtlichen Gesamtverantwortung führen (E. 4.9-4.11). Regeste Art. 222 al. 1 CP; incendie par négligence. Les deux prévenus avaient allumé chacun deux fusées pyrotechniques. L'une de ces quatre fusées a causé un incendie. Il n'a pas pu être déterminé lequel des deux prévenus avait allumé la fusée à l'origine de l'incendie. L'instance précédente a conclu à une action globale décidée et commise en commun et elle a condamné les deux prévenus pour incendie par négligence (consid. 4.5). Les deux prévenus avaient certes décidé en commun d'allumer des fusées pyrotechniques. Pour le reste, il appartenait à chacun d'eux d'observer les devoirs de diligence qui lui incombaient en allumant ses propres fusées. L'impossibilité d'établir lequel des deux prévenus a commis l'acte causal en violation de son devoir de diligence ne peut pas conduire à admettre une responsabilité pénale commune (consid. 4.9-4.11). Regesto Art. 222 cpv. 1 CP; incendio colposo. Entrambi gli imputati hanno acceso ciascuno due razzi pirotecnici. Uno di questi quattro razzi ha causato un incendio. Non è stato possibile appurare quale imputato ha acceso il razzo all'origine dell'incendio. Ritenendo che l'agire complessivo fosse stato deciso e commesso in comune, l'autorità precedente ha condannato entrambi gli imputati per titolo di incendio colposo (consid. 4.5). Certo entrambi gli imputati hanno deciso in comune di accendere i razzi pirotecnici. Per il resto però spettava a ognuno di loro osservare i propri doveri di diligenza nell'accendere i rispettivi razzi. L'impossibilità di provare chi dei due imputati abbia commesso l'atto contrario ai doveri di diligenza all'origine dell'evento non può condurre a ritenere una responsabilità penale comune (consid. 4.9-4.11).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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