SVP-Inserat mit Schlagzeile 'Kosovaren schlitzen Schweizer auf!': Pauschalurteil gegen kosovarische Ethnie als rassistische Herabsetzung und Hetze (Art. 261bis StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 193 · ATF 143 IV 193 · DTF 143 IV 193
- Datum
- 13.04.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_610/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei ehemalige Funktionäre der Schweizerischen Volkspartei (SVP) wurden wegen eines Inserats verurteilt, das am 19. August 2011 auf den SVP-Websites und am 25. August 2011 in zwei Zeitungen veröffentlicht wurde. Das Inserat enthielt die Schlagzeile 'Kosovaren schlitzen Schweizer auf!', ein Bild von schwarzen Stiefeln, die über die Schweizer Fahne marschieren, sowie einen kleingedruckten Text über einen konkreten Vorfall in Interlaken. Die Beschwerdeführer bestritten, dass die Bezeichnung 'Kosovaren' eine geschützte Ethnie im Sinne der Rassismusstrafnorm darstelle, und argumentierten, die Schlagzeile beziehe sich ausschliesslich auf den geschilderten Einzelfall und sei daher nicht tatbestandsmässig. Sie wandten sich gegen ihre Verurteilung wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung. Es stellte fest, dass die Bezeichnung 'Kosovaren' im Sinne von Art. 261bis StGB eine geschützte Ethnie darstellt, da sie als Sammelkategorie für die verschiedenen im Kosovo lebenden ethnischen Gruppen fungiert und nicht allein eine nationale Zugehörigkeit bezeichnet. Die Schlagzeile 'Kosovaren schlitzen Schweizer auf!' wird vom unbefangenen Durchschnittsleser im Gesamtkontext des Inserats – insbesondere unter Berücksichtigung der grafischen Gestaltung mit den über die Schweizer Fahne marschierenden Stiefeln und der Forderung nach Stopp der Masseneinwanderung – als pauschale Behauptung verstanden, dass sämtliche Kosovaren generell, mehr als andere, gewalttätig und kriminell seien. Die kleingedruckte Schilderung des Einzelfalls in Interlaken dient dabei lediglich als Illustration dieser pauschalen Verunglimpfung und verstärkt statt widerlegt die herabsetzende Wirkung. Damit ist der objektive Tatbestand der Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt. Gleichzeitig stellt die Schlagzeile einen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB dar, da sie ein feindseliges Klima gegenüber den Kosovaren schafft und den Gedanken fördert, dass sie in der Schweiz unerwünscht seien; ein expliziter Aufforderungscharakter ist dafür nicht erforderlich. Die Beschwerdeführer, als ausgewiesene Kommunikationsprofis, waren sich dieser Wirkung bewusst und nahmen sie in Kauf, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die Verurteilung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB konsumiert die Tatbestandsvariante nach Art. 261bis Abs. 4 StGB zufolge unechter Konkurrenz. Als Rechtsgrundlagen dienten Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie die verfassungsrechtlichen Garantien der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II), denen bei der Auslegung der Rassismusstrafnorm Rechnung getragen wurde. Die Beschwerdeführer tragen die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- je zur Hälfte und solidarisch. Die Entscheidung präzisiert die Grenzen zulässiger politischer Äusserungen und bestätigt, dass pauschale, unsachliche Verunglimpfungen von ethnischen Gruppen auch im Rahmen politischer Kampagnen strafbar sind, selbst wenn sie sich auf einen realen Einzelfall berufen.
Regeste
Rassendiskriminierung (Aufruf zu Hass oder Diskriminierung, Art. 261 bis Abs. 1 StGB; Herabsetzung oder Diskriminierung, Art. 261 bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB). Tatbestandsmässigkeit der Schlagzeile "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" eines Inserats bejaht, das für die Unterstützung der Volksinitiative "Masseneinwanderung stoppen!" warb und die Umsetzung der Volksinitiative "Ausschaffung krimineller Ausländer" forderte (E. 1-4). Regeste Discrimination raciale (incitation à la haine ou à la discrimination, art. 261 bis al. 1 CP; rabaissement ou discrimination, art. 261 bis al. 4 première partie de la phrase CP). Le titre "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" d'une annonce promouvant le soutien de l'initiative populaire "stop à l'immigration de masse!" et revendiquant la mise en oeuvre de l'initiative populaire "pour le renvoi des étrangers criminels" réalise les éléments constitutifs de l'infraction de discrimination raciale (consid. 1-4). Regesto Discriminazione razziale (incitare all'odio o alla discriminazione, art. 261 bis cpv. 1 CP; discreditare o discriminare, art. 261 bis cpv. 4 prima frase CP). Adempie la fattispecie penale di discriminazione razziale il titolo "Kosovaren schlitzen Schweizer auf!" di un'inserzione che promuoveva il sostegno all'iniziativa popolare "Stop all'immigrazione di massa!" e rivendicava l'attuazione dell'iniziativa popolare "Per l'espulsione di stranieri che commettono reati" (consid. 1-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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