Anwalt und Mandant vereinbaren Erfolgsprämie ein Jahr nach Mandatsbeginn: pactum de palmario während laufendem Mandat verstösst gegen Art. 12 lit. e BGFA und ist nichtig (Art. 12 lit. e BGFA)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 600 · ATF 143 III 600 · DTF 143 III 600
- Datum
- 13.06.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_240/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Auftraggeber beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung. Rund ein Jahr nach Mandatsübernahme vereinbarten die Parteien einen schriftlichen Mandatsvertrag mit einem Stundenansatz von Fr. 700.-- und einer Erfolgsbeteiligung von 6 %. Nach Abschluss des Mandats stellte der Anwalt eine Rechnung über Fr. 1'054'053.90, wovon Fr. 560'000.-- bezahlt wurden. Der Anwalt klagte auf Zahlung des Restbetrags. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab und qualifizierte die Vereinbarung als sittenwidrig. Das Obergericht Zürich hielt die Vereinbarung dagegen für gültig und verurteilte den Auftraggeber zur Zahlung von Fr. 294'127.40. Der Auftraggeber erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und wies die Klage des Anwalts vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass die Vereinbarung eines pactum de palmario am 18. Juni 2009 – also rund ein Jahr nach der Mandatsübernahme am 20. Mai 2008 – gegen Art. 12 lit. e i.V.m. lit. i BGFA verstösst, weil ein solches Erfolgshonorar nur zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach dessen Beendigung abgeschlossen werden darf. Diese zeitliche Grenze dient dem Schutz vor Übervorteilung, da ein Mandant während eines laufenden Mandats in einer Zwangslage ist, wenn sein Anwalt eine Erfolgsprämie verlangt. Die widerrechtliche Vereinbarung ist nach Art. 20 Abs. 1 und 2 OR nichtig; die Nichtigkeit ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 12 lit. e BGFA, die u.a. den Schutz der Klienten bezweckt. Auch wenn offenbleibt, ob die Nichtigkeit nur den erfolgsabhängigen Teil betrifft oder die gesamte Vereinbarung umfasst, hat der Anwalt angesichts der bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 560'000.-- und des vom Obergericht festgestellten Stundenhonorars von Fr. 475'789.40 keine verbleibende Forderung mehr. Die Entscheidung beruht auf Art. 12 lit. e und lit. i BGFA sowie Art. 20 OR, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 27 BV, Art. 36 BV und Art. 36 Abs. 3 BV. Das Bundesgericht verurteilte den Anwalt zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- und zur Entschädigung des Auftraggebers mit Fr. 7'500.--. Damit klärte das Bundesgericht erstmals abschliessend, dass ein pactum de palmario während eines laufenden Mandats grundsätzlich unzulässig ist, und konkretisierte die Grenzen seiner Zulässigkeit.
Regeste
Art. 12 lit. e und i BGFA; Erfolgshonorar; pactum de palmario; Zulässigkeit. Ein pactum de palmario ist grundsätzlich zulässig, muss sich aber in gewissen Grenzen bewegen (E. 2). Regeste Art. 12 let. e et i LLCA; honoraires dépendant du résultat; pactum de palmario; admissibilité. Un pactum de palmario est en principe admissible, mais doit respecter certaines limites (consid. 2). Regesto Art. 12 lett. e ed i LLCA; onorario in caso di successo; pactum de palmario; ammissibilità. Un pactum de palmario è in linea di principio ammissibile, ma deve restare entro certi limiti (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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