Ausländische Gläubigerin will in der Schweiz Forderung aus Dubai International Financial Centre durchsetzen: Gehörige Ladung liegt vor, definitive Rechtsöffnung erteilt (Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 225 · ATF 143 III 225 · DTF 143 III 225
- Datum
- 30.03.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_889/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten domizilierte Gesellschaft will gegen eine Schweizer Gesellschaft auf dem Betreibungsweg Forderungen durchsetzen, die auf ein Säumnisurteil des Dubai International Financial Centre (DIFC-Gericht) vom 16. April 2014 beruhen. Die Schweizer Gesellschaft bestreitet die Anerkennung und Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils mit der Begründung, sie sei nicht gehörig geladen worden. Das Obergericht des Kantons Zug verweigert sowohl die Anerkennung als auch die definitive Rechtsöffnung. Die ausländische Gläubigerin legt Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug auf und erkennt das Urteil des DIFC-Gerichts vom 16. April 2014 an sowie für vollstreckbar. Es erteilt der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zug die definitive Rechtsöffnung für die beiden Forderungsbeträge nebst Zinsen.
Die Beschwerdeführerin hatte der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2013 die Klagedokumente – Claim Form, Particulars of Claim samt Beilagen, Change of Legal Representation und Correspondence – jeweils mit deutscher Übersetzung zugestellt. Diese Unterlagen enthielten klar den Hinweis auf ein Gerichtsverfahren wegen einer Zahlungsforderung, konkret auf eine Klage auf ausstehende Gebühren aus einem am 5. Oktober 2010 geschlossenen Vertrag über Finanzberatungsleistungen, sowie den Ort der Verhandlung. Zudem war darin eine Aufforderung enthalten, den Empfang der Dokumente innerhalb von vierzehn Tagen zu bestätigen. Damit war die Beschwerdegegnerin formell über die Einleitung des Verfahrens informiert und in die Lage versetzt, ihre Verteidigung zu organisieren – etwa durch Bestellung eines Prozessvertreters. Die bloße Tatsache, dass keine separate Vorladung zu einem Verhandlungstermin oder keine gesonderte Frist zur Einreichung einer Klageantwort zugestellt wurde, stellt keinen Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG dar, da der Zweck der gehörigen Ladung – Kenntnis vom Verfahren und Möglichkeit zur Verteidigung – bereits durch die Zustellung der Klagedokumente erfüllt war. Das Obergericht verkannte diesen Zweck und stellte zu hohe formale Anforderungen. Da die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht auf eine Stellungnahme verzichtete, wurden keine weiteren Gründe gegen die Anerkennung und Vollstreckbarkeit geltend gemacht; daher ist auch die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, die Entschädigung auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG. Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG, dessen Erfordernis der gehörigen Ladung hier erfüllt ist. Die definitive Rechtsöffnung erfolgt gemäss Art. 80 SchKG.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, die Beschwerdeführerin erhält eine Entschädigung von Fr. 6'000.--.
Die Entscheidung klärt, dass die gehörige Ladung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG nicht zwingend eine Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung oder eine gesonderte Aufforderung zur Klagebeantwortung erfordert, sondern bereits durch die formgerechte Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks erfüllt sein kann, das dem Beklagten die notwendige Kenntnis vom Verfahren und die Möglichkeit zur Verteidigung verschafft.
Regeste
Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG; gehörige Ladung. Zum Begriff der gehörigen Ladung, zum Zweck von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG und zum Recht, dem die Ladung untersteht (E. 5). Zur Streitfrage, ob die gehörige Ladung im konkreten Fall zusätzlich zu den zugestellten Prozessunterlagen eine Vorladung zu einem Gerichtstermin oder eine Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort voraussetzte (E. 6). Regeste Art. 27 al. 2 let. a LDIP; citation régulière. Notion de citation régulière, but de l'art. 27 al. 2 let. a LDIP et droit auquel est soumise la citation (consid. 5). Question litigieuse de savoir si dans le cas concret la régularité de la citation suppose, en plus des actes de procédure notifiés, une citation à comparaître à une audience ou une invitation à déposer une réponse (consid. 6). Regesto Art. 27 cpv. 2 lett. a LDIP; citazione regolare. Nozione di citazione regolare, scopo dell'art. 27 cpv. 2 lett. a LDIP e diritto al quale sottostà la citazione (consid. 5). Questione litigiosa di sapere se nel caso concreto la regolarità della citazione presupponga, oltre agli atti di procedura notificati, una citazione a comparire ad un'udienza o un invito a presentare una riposta (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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