Justizze.

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Justizze. Art. 81 SchKG

Bundesgericht

Schuldner wehrt sich erfolglos gegen definitive Rechtsöffnung für US-Unterhaltsentscheidung: Fehlende Unterschrift oder Siegel auf Vollstreckbarkeitsbescheinigung rechtfertigt keine Ablehnung (Art. 81 Abs. 3 SchKG)

Datum
29.06.2023
Geschäftsnummer
5A 828/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 25 IPRG Art. 27 IPRG Art. 81 SchKG

Zusammenfassung

Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung zugunsten einer Gläubigerin, die sich auf eine amerikanische Unterhaltsentscheidung stützte. Streitpunkt war, ob die eingereichte Vollstreckbarkeitsbescheinigung mangels Unterschrift oder Dienstsiegels unwirksam sei und ob die Rechtskraft der US-Entscheidung zweifelsfrei feststehe. Der Schuldner machte zudem geltend, die eingereichte Entscheidungsausfertigung lasse nicht eindeutig erkennen, ob sie vom zuständigen Gericht erstellt worden sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der amerikanischen Unterhaltsentscheidung gemäss den autonomen Regeln des IPRG zu beurteilen sei, da das bilaterale Abkommen mit den USA keine eigentliche Vollstreckungsvereinbarung darstelle, sondern eine Rechtshilfevereinbarung. Die Voraussetzungen der Anerkennung nach Art. 25 IPRG – Zuständigkeit des US-Gerichts, Endgültigkeit der Entscheidung und Fehlen eines Verweigerungsgrundes nach Art. 27 IPRG – seien erfüllt. Die fehlende Unterschrift oder ein Dienstsiegel auf der Vollstreckbarkeitsbescheinigung stellten keinen Verstoß gegen das bilaterale Abkommen dar, da dies darin nicht verlangt sei; zudem werde die Rechtskraft der Entscheidung durch andere Akten bestätigt, was nach ständiger Rechtsprechung ausreiche. Der Beschwerdeführer hatte zudem im vorinstanzlichen Verfahren keine formellen Einwände gegen die Ausfertigung der US-Entscheidung erhoben, sodass dieser Aspekt nicht mehr geprüft werden könne. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsentscheidungen im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung keine strengen Formvorschriften für Bescheinigungen gelten, solange die Rechtskraft aus anderen Akten zweifelsfrei hervorgeht.

Regeste

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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