Schuldner wehrt sich erfolglos gegen definitive Rechtsöffnung für US-Unterhaltsentscheidung: Fehlende Unterschrift oder Siegel auf Vollstreckbarkeitsbescheinigung rechtfertigt keine Ablehnung (Art. 81 Abs. 3 SchKG)
- Datum
- 29.06.2023
- Geschäftsnummer
- 5A 828/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 25 IPRG Art. 27 IPRG Art. 81 SchKG
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung zugunsten einer Gläubigerin, die sich auf eine amerikanische Unterhaltsentscheidung stützte. Streitpunkt war, ob die eingereichte Vollstreckbarkeitsbescheinigung mangels Unterschrift oder Dienstsiegels unwirksam sei und ob die Rechtskraft der US-Entscheidung zweifelsfrei feststehe. Der Schuldner machte zudem geltend, die eingereichte Entscheidungsausfertigung lasse nicht eindeutig erkennen, ob sie vom zuständigen Gericht erstellt worden sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der amerikanischen Unterhaltsentscheidung gemäss den autonomen Regeln des IPRG zu beurteilen sei, da das bilaterale Abkommen mit den USA keine eigentliche Vollstreckungsvereinbarung darstelle, sondern eine Rechtshilfevereinbarung. Die Voraussetzungen der Anerkennung nach Art. 25 IPRG – Zuständigkeit des US-Gerichts, Endgültigkeit der Entscheidung und Fehlen eines Verweigerungsgrundes nach Art. 27 IPRG – seien erfüllt. Die fehlende Unterschrift oder ein Dienstsiegel auf der Vollstreckbarkeitsbescheinigung stellten keinen Verstoß gegen das bilaterale Abkommen dar, da dies darin nicht verlangt sei; zudem werde die Rechtskraft der Entscheidung durch andere Akten bestätigt, was nach ständiger Rechtsprechung ausreiche. Der Beschwerdeführer hatte zudem im vorinstanzlichen Verfahren keine formellen Einwände gegen die Ausfertigung der US-Entscheidung erhoben, sodass dieser Aspekt nicht mehr geprüft werden könne. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsentscheidungen im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung keine strengen Formvorschriften für Bescheinigungen gelten, solange die Rechtskraft aus anderen Akten zweifelsfrei hervorgeht.
Regeste
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Schuldner weist Verjährungseinrede erfolgreich ein: Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Amt unterbricht Verjährung nicht, weil Zahlungsbefehl nicht zugestellt wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR)
- Beschwerdeführer beantragt rückwirkende Befreiung von der Haushaltabgabe ab 1. Januar 2019 wegen Nichterhalts der Rechnungen: Zustellung uneingeschriebener Rechnungen wird nach Treu und Glauben als erfolgt angesehen, Befreiung nur ab 1. September 2023 (Art. 94 Abs. 4 RTVV)
- Schweizer Staatsangehöriger heiratet per Telefon von der Schweiz aus: Ehe nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG im Ausland geschlossen, Anerkennung verweigert (Art. 45 Abs. 1 IPRG)
- Arresteinsprache gegen Vollstreckung eines singapurischen Urteils: Kein sachlicher Zusammenhang zwischen CEO-Tätigkeit und Kontoeröffnung für Ehefrau, Anknüpfung an Singapurrecht unzulässig (Art. 126 Abs. 2 IPRG)
- Beschwerdeführerin rügt Gehörsverletzung, fehlende Legitimation der Erhebungsstelle und fehlende Unterschrift bei Haushaltabgabe-Verfügung: Heilung des Verfahrensmangels zulässig, Abgabepflicht besteht (Art. 69a RTVG)
- Steuerbehörde leitet Betreibung auf Sicherheitsleistung ein: Rechtsöffnung verweigert, weil Sicherstellungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist (Art. 169 Abs. 1 DBG)
- Stiftung errichtet Schuldbrief zur Sicherung einer Schenkungssteuerforderung: definitive Rechtsöffnung für Steuerforderung bei Betreibung auf Pfandverwertung unzulässig, nur provisorische Rechtsöffnung für Schuldbriefforderung zulässig (Art. 842 Abs. 2 ZGB)
- Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen: Beschwerde gegen Feststellung der Abgabepflicht abgewiesen, weil kein Opting-out beantragt wurde (Art. 109c RTVG)