Schweizer Staatsangehöriger heiratet per Telefon von der Schweiz aus: Ehe nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG im Ausland geschlossen, Anerkennung verweigert (Art. 45 Abs. 1 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 III 127 · ATF 152 III 127 · DTF 152 III 127
- Datum
- 03.09.2025
- Geschäftsnummer
- 152 III 127
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 IPRG Art. 27 IPRG Art. 32 IPRG Art. 44 IPRG Art. 45 IPRG Art. 23 ZStV
Zusammenfassung
Ein schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz beantragte die Anerkennung und Eintragung einer Ehe im schweizerischen Personenstandsregister, die er 2017 mit einer bangladeschischen Staatsangehörigen geschlossen hatte. Dabei gab die Braut ihr Eheversprechen in Anwesenheit von Zeugen vor einer bangladeschischen Behörde ab, während der Bräutigam sein Einverständnis telefonisch von der Schweiz aus erklärte. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies das Gesuch ab, das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid, und der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Streitig war, ob die Ehe im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG im Ausland geschlossen wurde und daher in der Schweiz anerkannt werden muss.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und verneinte die Anerkennung der Ehe. Es stellte fest, dass Art. 45 Abs. 1 IPRG nur Ehen anerkennt, die im Ausland geschlossen wurden – was voraussetzt, dass beide Partner ihre zur Begründung der Ehe notwendigen Erklärungen im Ausland abgeben. Im vorliegenden Fall erklärte der Beschwerdeführer sein Einverständnis telefonisch von der Schweiz aus, während seine Partnerin ihre Erklärung in Bangladesch abgab. Damit fehlte es an der gemeinsamen, persönlichen Anwesenheit beider Partner im Ausland, sodass die Ehe nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG im Ausland geschlossen war. Der Wortlaut der Norm, die systematische Einordnung neben Art. 44 IPRG sowie die Notwendigkeit rechtssicherer Anwendung sprachen für diese restriktive Auslegung. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers entkräftete das Gericht: Die Heiratsurkunde hatte keine konstitutive Wirkung, da sie erst geraume Zeit nach dem angeblichen Hochzeitstag unterzeichnet wurde; die ausstellende bangladeschische Behörde war örtlich unzuständig; auf der Urkunde fehlte die Unterschrift eines männlichen Zeugen gemäss bangladeschischem Recht; und das Hochzeitsdatum vom 11. Juni 2017 war nach Abklärungen der Schweizer Botschaft fraglich. Daher konnte die Ehe weder gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG anerkannt noch gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZStV ins Personenstandsregister eingetragen werden. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 105 Ziff. 5 ZGB und Art. 105a ZGB. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klärt, dass eine Ehe, bei der ein Partner per Fernkommunikation aus der Schweiz zustimmt, nicht als im Ausland geschlossene Ehe im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG gilt – und damit die Grenzen der Anerkennungsfreundlichkeit des IPRG präzisiert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.