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Justizze. Art. 449a ZGB

Bundesgericht

Tochter muss Kosten der gerichtlichen Vertretung ihrer verstorbenen Mutter im Erwachsenenschutzverfahren tragen: Kostenregelung nach Art. 449a ZGB richtet sich nach Beistandschaftsrecht (Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 183 · ATF 143 III 183 · DTF 143 III 183
Datum
01.05.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 III 183
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 404 ZGB Art. 449a ZGB Art. 450f ZGB

Zusammenfassung

Eine Tochter (Beschwerdeführerin) bestritt vor dem Bundesgericht die Auferlegung der Kosten der gerichtlichen Vertretung ihrer Mutter im Erwachsenenschutzverfahren. Die Mutter war 1918 geboren und hatte am 31. Mai 2015 verstorben; das Obergericht des Kantons Aargau hatte nach Abschluss des Verfahrens die Kosten der Vertretung nach Art. 449a ZGB der Tochter auferlegt. Streitig war, ob diese Kosten als Gerichtskosten oder als Beistandschaftskosten zu qualifizieren und wer sie zu tragen habe – die verstorbene Mutter bzw. ihr Nachlass, die Staatskasse, der Sohn der Mutter oder die Enkelin als Beiständin.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass die Kosten der Vertretung nach Art. 449a ZGB nicht als Gerichtskosten, sondern nach den für die Beistandschaft geltenden Bestimmungen zu regeln seien. Da Art. 449a ZGB selbst keine Kostenregelung enthält, sei diese durch Auslegung zu klären. Der Wortlaut und die systematische Einordnung von Art. 449a ZGB sowie die Botschaft zum Erwachsenenschutzrecht zeigten, dass es sich bei der Vertretung um eine Beistandschaft handele, sodass die allgemeinen Bestimmungen zur Beistandschaft, insbesondere Art. 404 ZGB, massgebend seien. Gemäss Art. 404 Abs. 1 Satz 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf angemessene Entschädigung und Spesenersatz aus dem Vermögen der betroffenen Person. Art. 404 Abs. 3 ZGB ermächtigt die Kantone, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, falls die Kosten nicht aus dem Vermögen der Betroffenen bezahlt werden können. Im Kanton Aargau regelt § 67 Abs. 4 EG ZGB, dass die Entschädigung bei volljährigen Personen aus deren Vermögen entrichtet wird; unterschreitet das Vermögen einen kantonal festgelegten Mindestansatz, trägt die Gemeinde die Kosten. Damit sind die Kosten in erster Linie von der betroffenen Person und subsidiär von der Gemeinde zu tragen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits die Prozesskosten zu tragen; daher sei es nicht zu beanstanden, dass ihr auch die Kosten der Vertretung nach Art. 449a ZGB auferlegt worden seien. Diese Kosten seien allein zur Wahrung der Interessen der Betroffenen im Erwachsenenschutzverfahren angefallen, sodass sie nach Art. 450f ZGB i.V.m. kantonalem Recht als Parteikosten geltend gemacht werden könnten. Eine andere Regelung würde eine finanzielle Schlechterstellung der Betroffenen gegenüber Personen bedeuten, die im selben Verfahren eine gewillkürte Vertretung bestellt hätten – dies widerspreche dem Zweck des Erwachsenenschutzes, der Unterstützung der hilfsbedürftigen Person.

Die entscheidenden Normen waren Art. 449a ZGB (als Ausgangspunkt), Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB (für die Kostenregelung der Beistandschaft), § 67 Abs. 4 EG ZGB (kantonale Umsetzung), Art. 450f ZGB (Parteikostenqualifikation) sowie Art. 404 Abs. 1 Satz 1 ZGB (Anspruch des Beistands auf Entschädigung aus dem Vermögen der Betroffenen).

Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Kosten einer nach Art. 449a ZGB angeordneten Vertretung nicht als Gerichtskosten, sondern als Beistandschaftskosten zu behandeln sind – mit der Folge, dass sie primär vom Vermögen der betroffenen Person getragen werden müssen, was für Angehörige, die im Verfahren unterliegen, erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann.

Regeste

Art. 449a i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB; Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz. Die Kosten der Vertretung im Erwachsenenschutzverfahren sind nach den für die Beistandschaft geltenden Bestimmungen zu regeln. In erster Linie ist die betroffene Person kostenpflichtig. Sie kann die Kosten nach Massgabe des kantonalen Rechts als Parteikosten geltend machen (E. 4). Regeste Art. 449a en relation avec l'art. 404 al. 3 CC; désignation d'un représentant; droit du curateur à la rémunération et au remboursement des frais. Les coûts liés à la représentation dans la procédure de protection de l'adulte doivent être réglés selon les dispositions applicables à la curatelle. La personne concernée en répond en premier lieu. Elle peut faire valoir les coûts comme dépens conformément au droit cantonal (consid. 4). Regesto Art. 449a in relazione con l'art. 404 cpv. 3 CC; designazione di un rappresentante; diritto del curatore al compenso e al rimborso delle spese. I costi di rappresentanza nella procedura di protezione degli adulti vanno regolati secondo le disposizioni applicabili alla curatela. Tali costi sono in primo luogo sopportati dall'interessato. Egli può farli valere quali spese ripetibili conformemente al diritto cantonale (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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