Erwachsener mit Demenz meldet sich nach Spanien ab: Internationale Zuständigkeit der Schweizer KESB bleibt wegen perpetuatio fori bestehen (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 237 · ATF 143 III 237 · DTF 143 III 237
- Datum
- 23.03.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_151/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 92 BGG Art. 5 HEsÜ Art. 13 HEsÜ Art. 444 ZGB Art. 450f ZGB
Zusammenfassung
Ein fast 100-jähriger Mann mit mittelschwerer Demenz war Gegenstand eines Erwachsenenschutzverfahrens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun. Nachdem er sich bei seiner Gemeinde in der Schweiz nach Spanien abgemeldet hatte, beantragte er beim Obergericht des Kantons Bern die Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit der KESB. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Der Betroffene erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, den Fall zur Prüfung seines aktuellen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die KESB Thun bei Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens örtlich zuständig war, weil der Beschwerdeführer damals seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Bezirk hatte (Art. 444 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 3 Abs. 2 KESG/BE). Da Spanien kein Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens (HEsÜ) ist, greift der automatische Zuständigkeitswechsel nach Art. 5 Abs. 2 HEsÜ nicht. Stattdessen gilt die perpetuatio fori, also die Fortgeltung der ursprünglichen Zuständigkeit, soweit dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist – hier ausdrücklich durch Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 45 Abs. 3 KESG/BE. Der Erläuternde Bericht zum HEsÜ (Rz. 52) bestätigt ausdrücklich, dass die perpetuatio fori bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat zum Tragen kommt. Die Tatsache, dass klare Anzeichen für die Schutzbedürftigkeit des fast 100-jährigen Beschwerdeführers bestehen und in Spanien kein Verfahren eingeleitet wurde, unterstreicht die Notwendigkeit dieser Regelung, um ein zuständigkeitsmässiges „Zwischen-Stuhl-und-Bank-Fallen“ zu vermeiden. Das Begehren, die Sache zur Prüfung des aktuellen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuweisen, ist daher gegenstandslos. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Anwendung der perpetuatio fori im Erwachsenenschutz bei Wegzug in Nichtvertragsstaaten und bekräftigt die Bedeutung des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens als geschlossenes System.
Regeste
Art. 5 Abs. 2 HEsÜ; Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Nichtvertragsstaat gilt für hängige Verfahren der Grundsatz der perpetuatio fori (E. 2.3 und 2.5). Regeste Art. 5 al. 2 CLaH 2000; maintien de la compétence suisse en cas de déménagement dans un Etat non partie à la convention. En cas de déplacement de la résidence habituelle dans un Etat non partie à la convention, le principe de la perpetuatio fori s'applique aux procédures pendantes (consid. 2.3 et 2.5). Regesto Art. 5 cpv. 2 della Convenzione dell'Aia sulla protezione internazionale degli adulti; mantenimento della competenza delle autorità svizzere in caso di trasferimento in uno Stato non contraente. In caso di trasferimento della residenza abituale in uno Stato non contraente, ai procedimenti pendenti si applica il principio della perpetuatio fori (consid. 2.3 e 2.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.