Gesetzesartikel
Art. 404 ZGB – Entschädigung und Spesen
2 Entscheide, in denen Art. 404 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fachbeiständin für Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erbringt AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG)
- Tochter muss Kosten der gerichtlichen Vertretung ihrer verstorbenen Mutter im Erwachsenenschutzverfahren tragen: Kostenregelung nach Art. 449a ZGB richtet sich nach Beistandschaftsrecht (Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.