Gesetzesartikel
Art. 449a ZGB – Anordnung einer Vertretung
1 Entscheid, in dem Art. 449a ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.