Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für vorsorgliche Beweisführung: Kein Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 120 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 I 241 · ATF 141 I 241 · DTF 141 I 241
- Datum
- 22.09.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 I 241
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 29a BV Art. 6 EMRK Art. 14 EMRK Art. 120 ZPO Art. 158 ZPO Art. 256 ZPO
Zusammenfassung
Ein Unfallgeschädiger beantragte beim Bezirksgericht Zürich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, um medizinische Dauerfolgen eines Verkehrsunfalls abklären zu lassen. Das Gericht bewilligte zunächst teilweise diese Hilfe. Nach einem Leitentscheid des Bundesgerichts, wonach für solche Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, entzog das Gericht die Bewilligung mit Wirkung ex nunc. Der Geschädigte focht diesen Entzug bis vor das Bundesgericht an und rügte Verletzungen der Rechtsweggarantie, des Zugangs zum Gericht nach der EMRK sowie des Diskriminierungsverbots.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass für ein Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozesschancen nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Da die ursprüngliche Bewilligung im Nachhinein als unrichtig erwies, war der Entzug gestützt auf Art. 120 ZPO bzw. Art. 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Dieser Entzug wirkt nur ex nunc, was weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Vertrauensschutz verstösst.
Die Rüge einer Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV ging fehl, da diese Norm kein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege begründet. Ebenso wenig lässt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein kostenloser Zugang zu diesem Verfahren ableiten, da die Konventionsnorm auf vorsorgliche Massnahmeverfahren, in denen nicht über materielle Rechte entschieden wird, grundsätzlich keine Anwendung findet. Auch die Rüge einer Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV wurde verworfen: Bedürftige Personen sind weniger auf die Abklärung von Prozesschancen angewiesen als Vermögende, da sie das Kostenrisiko eines Hauptprozesses ohnehin nicht tragen müssen, wenn sie unentgeltliche Rechtspflege erhalten.
Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29a BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 120 ZPO; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozesschancen. Für ein Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozesschancen besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; wurde diese dennoch gewährt, kann sie gestützt auf Art. 120 ZPO entzogen werden (E. 3). Weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus Art. 29a und 8 Abs. 2 BV lässt sich ein kostenloser Zugang zum Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ableiten (E. 4). Regeste Art. 6 par. 1 CEDH; art. 29a Cst.; art. 8 al. 2 Cst.; art. 120 CPC; art. 158 al. 1 let. b CPC; assistance judiciaire; preuve à futur pour élucider les chances de succès d'un procès. Il n'y a aucun droit à l'assistance judiciaire pour une procédure de preuve à futur destinée à élucider les chances de succès d'un procès; si une telle assistance a néanmoins été accordée, elle peut être retirée sur la base de l'art. 120 CPC (consid. 3). Ni l'art. 6 par. 1 CEDH, ni les art. 29a et 8 al. 2 Cst. ne permettent de déduire un accès gratuit à la procédure de l'art. 158 al. 1 let. b CPC (consid. 4). Regesto Art. 6 n. 1 CEDU; art. 29a Cost.; art. 8 cpv. 2 Cost.; art. 120 CPC; art. 158 cpv. 1 lett. b CPC; assistenza giudiziaria; assunzione di prove a titolo cautelare per valutare le probabilità di vincere la causa. In una procedura di assunzione di prove a titolo cautelare per valutare le probabilità di vincere la causa non sussiste un diritto all'assistenza giudiziaria; quest'ultima può essere revocata sulla base dell'art. 120 CPC, qualora sia nondimeno stata concessa (consid. 3). Né dall'art. 6 n. 1 CEDU né dagli art. 29a e 8 cpv. 2 Cost. può essere dedotto un accesso gratuito alla procedura secondo l'art. 158 cpv. 1 lett. b CPC (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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