Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für vorsorgliche Beweisführung zur Klärung der Prozesschancen abgewiesen (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 12 · ATF 140 III 12 · DTF 140 III 12
- Datum
- 16.01.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 12
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 102 ZPO Art. 117 ZPO Art. 118 ZPO Art. 119 ZPO Art. 158 ZPO
Zusammenfassung
Eine bedürftige Partei beantragte im Rahmen eines Zivilverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. Ziel dieses Hilfsverfahrens war es, bestimmte Tatsachen beweismässig klären zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Hauptklage gegen eine Versicherungsgesellschaft abzuklären. Die Vorinstanz hatte das Gesuch abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangte, um zu prüfen, ob ein verfassungsrechtlicher oder prozessualer Anspruch auf diese Unterstützung in diesem spezifischen Verfahrensabschnitt besteht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zur Abklärung der Prozessaussichten kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht.
Das Gericht begründete dies damit, dass dem Gesuchsteller bei einer Verweigerung der Beweiserhebung kein unmittelbarer Rechtsverlust droht. Im Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO werden keine materiellrechtlichen Ansprüche oder Pflichten beurteilt, sondern es geht ausschliesslich um die beweismässige Klärung von Tatsachen, um der Partei die Entscheidung über die Klageeinreichung zu erleichtern. Da die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO und Art. 64 BGG jedoch nur für Verfahren gewährt wird, in denen Rechtsansprüche durchgesetzt werden sollen und deren Erfolgsaussichten summarisch geprüft werden müssen, fehlt hier die Grundlage für eine Befreiung von den Vorschusskosten.
Das Gericht verwies darauf, dass Art. 119 ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur für Verfahren regelt, mit denen Klageansprüche rechtshängig gemacht werden. Für gesonderte Beweiserhebungen ohne Gefahr des Rechtsverlusts ist die Gewährung ausgeschlossen, auch wenn die Partei einen schutzwürdigen Interesse glaubhaft macht. Die Literaturmeinungen, die eine solche Möglichkeit befürworten, wurden nicht gefolgt.
Regeste
Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO; Art. 64 BGG; Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung. In einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3.3 und 3.4). Regeste Art. 29 al. 3 Cst.; art. 117 CPC; art. 64 LTF; art. 158 al. 1 let. b CPC; assistance judiciaire; preuve à futur. Dans une procédure de preuve à futur destinée à clarifier les chances de succès d'un procès, il n'y a pas de droit à l'assistance judiciaire (consid. 3.3 et 3.4). Regesto Art. 29 cpv. 3 Cost.; art. 117 CPC; art. 64 LTF; art. 158 cpv. 1 lett. b CPC; assistenza giudiziaria; assunzione di prove a titolo cautelare. Non sussiste un diritto all'assistenza giudiziaria in una procedura di assunzione di prove a titolo cautelare introdotta per valutare le probabilità di vincere la causa (consid. 3.3 e 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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