Bundesrat legt südliche Grenze der Moorlandschaft Grimsel 27 m über dem heutigen Stauziel fest: Abgrenzung unter Einbezug geplanter Stauseeerhöhung zulässig (Art. 23b Abs. 3 NHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 II 241 · ATF 143 II 241 · DTF 143 II 241
- Datum
- 01.01.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 II 241
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 26 BV Art. 27 BV Art. 36 BV Art. 78 BV Art. 23b LPN Art. 23b NHG
Zusammenfassung
Die Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) beantragten eine Anpassung ihrer Gesamtkonzession zur Erhöhung des Stauspiegels des Grimselsees um 23 m und Vergrösserung des Speichervolumens um 75 Mio. m³. Die Schweizerische Greina-Stiftung und weitere Umweltverbände erhoben dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hob den kantonalen Beschluss auf und wies das Gesuch ab, weil die südliche Perimetergrenze der Moorlandschaft Nr. 268 „Grimsel“ rechtswidrig festgelegt worden sei – sie hätte entlang des heutigen Stauziels verlaufen müssen. Damit wäre ein Teil der Moorlandschaft überflutet worden, was nicht schutzzielverträglich sei. Gegen dieses Urteil erhob die KWO Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und hiess die Beschwerde der Kraftwerke Oberhasli AG gut. Der Bundesrat hatte bei der definitiven Abgrenzung der Moorlandschaft „Grimsel“ den Perimeter so festgelegt, dass das Ausbauvorhaben „KWO Plus“ realisiert werden konnte; dabei führte er eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der geplanten Stauseeerhöhung zur Energieerzeugung und dem Interesse an einem möglichst umfassenden Schutz der Moorlandschaft bis zum heutigen Stauziel durch. Art. 23b Abs. 3 NHG beauftragt den Bundesrat ausdrücklich, bei der Abgrenzung von Moorlandschaften die bestehende Nutzung zu berücksichtigen; dieser Begriff ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte weit auszulegen und umfasst auch im Zeitpunkt der Inventarisierung konkret bestehende Erweiterungsvorhaben. Die charakteristischen und zentralen Elemente der Moorlandschaft Grimsel – insbesondere das Mosaik aus Mooren und Felsen, die floristische Vielfalt sowie der Arvenwald am Ufer – bleiben im definitiven Perimeter erhalten: Der Flächenverlust beträgt nur 5 %, alle Moorbiotope von nationaler und regionaler Bedeutung liegen innerhalb des Perimeters, der Mooranteil sinkt nicht ab, die Vegetationsvielfalt bleibt erhalten, die geomorphologischen Elemente bleiben unberührt und der visuelle Eindruck der Landschaft bleibt weitestgehend derselbe. Zudem standen erhebliche öffentliche und private Interessen am Ausbau der vorbestehenden Kraftwerknutzung entgegen, darunter die Erhöhung der Speicherkapazität um 75 Mio. m³ und die Umwandlung von 240 GWh Sommerenergie in Winterstrom. Diese Interessen durfte der Bundesrat nach Art. 26 BV (Eigentumsgarantie), Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit), Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeitsgrundsatz) und Art. 36 Abs. 3 BV (Verhältnismässigkeit bei Grundrechtseinschränkungen) bei der Abgrenzung miteinbeziehen. Der Bundesrat überschritt seinen Ermessens- und Beurteilungsspielraum nicht, da die Perimeterreduktion geringfügig ist und die Schutzziele im Wesentlichen erreicht werden. Das Verwaltungsgericht hatte daher keinen Anlass, die vertretbare Grenzziehung des Bundesrates zu korrigieren.
Regeste
Abgrenzung der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23b NHG). Dem Bundesrat war es bei der (erstmaligen definitiven) Abgrenzung des Perimeters nicht verwehrt, die bereits damals bestehenden Ausbaupläne für den Grimselstausee zu berücksichtigen. Art. 23b Abs. 3 NHG beauftragt den Bundesrat ausdrücklich, bei der Abgrenzung von Moorlandschaften die bestehende Nutzung zu berücksichtigen; dieser Begriff ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte weit auszulegen und umfasst auch im Zeitpunkt der Inventarisierung konkret bestehende Erweiterungsvorhaben. Die charakteristischen und zentralen Elemente einer Moorlandschaft müssen allerdings zwingend in den Perimeter einbezogen werden. Im Fall der Grimsel-Moorlandschaft hat der Bundesrat seinen Ermessens- und Beurteilungspielraum nicht überschritten (E. 4-8). Regeste Délimitation du site marécageux N° 268 "Grimsel" (art. 78 al. 5 Cst.; art. 23b LPN). Lors de la première délimitation définitive du périmètre, il n'est pas interdit au Conseil fédéral de tenir compte des projets préexistants d'agrandissement du lac de retenue du Grimsel. L'art. 23b al. 3 LPN charge expressément le Conseil fédéral de tenir compte, lors de la délimitation des sites marécageux, de l'utilisation existante; cette notion doit, au vu des travaux préparatoires, être interprétée de façon large et comprend aussi les projets concrets d'extension existant au moment de l'établissement de l'inventaire. Les éléments caractéristiques et essentiels d'un site marécageux doivent néanmoins obligatoirement être inclus dans le périmètre. Dans le cas du site marécageux du Grimsel, le Conseil fédéral n'a pas abusé de son pouvoir d'appréciation (consid. 4-8). Regesto Delimitazione della zona palustre n° 268 "Grimsel" (art. 78 cpv. 5 Cost.; art. 23b LPN). Nell'ambito della prima delimitazione definitiva del perimetro, al Consiglio federale non era precluso considerare i piani di ampliamento, già esistenti all'epoca, del bacino idrico del Grimsel. Nella delimitazione delle zone palustri, l'art. 23b cpv. 3 LPN demanda espressamente al Consiglio federale di tener conto dell'utilizzazione esistente; questa nozione, con riferimento ai lavori preparatori, dev'essere interpretata in maniera larga e include anche i progetti di ingrandimento esistenti al momento dell'inventariazione. Gli elementi caratteristici e centrali di una zona palustre devono tuttavia essere obbligatoriamente inclusi nel perimetro. Nel caso della zona palustre del Grimsel, il Consiglio federale non ha abusato del suo potere di apprezzamento e di giudizio (consid. 4-8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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