Gesetzesartikel
Art. 78 BV – Natur- und Heimatschutz
11 Entscheide, in denen Art. 78 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Anwohner beantragen Unterschutzstellung der Stammerau und Aufhebung des Gestaltungsplans: Kein einklagbarer Anspruch auf Planungszone trotz ISOS-Erfassung (Art. 21 Abs. 2 und Art. 27 RPG)
- Naturschutzorganisation beantragt Aufnahme von Grundstücken in kantonales Naturinventar und Nichtigkeit von Quartierplänen: Keine Legitimation für allgemeines Inventarbegehren, Plananpassung nicht gerechtfertigt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Bewohner klagt gegen Baubewilligung für Mobilfunkanlage: Keine Verletzung des Umweltschutzrechts durch Einhaltung der NISV-Grenzwerte (Art. 1 USG)
- Windpark Grenchenberg: Genehmigung teilweise verweigert wegen unzureichenden Schutzes von Wanderfalken und Heidelerchen trotz Gesamtinteressenabwägung (Art. 8 Abs. 2 RPG)
- Verein klagt gegen Baubewilligungen für Zweitwohnungen: Quartierplan erfüllt nicht die Voraussetzung der Zweitwohnungsausrichtung nach Art. 26 ZWG
- Naturschutzorganisation klagt gegen Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln: Verbandsbeschwerderecht besteht auch ohne räumlichen Bezug (Art. 12 NHG)
- Abbaudienstbarkeit auf landwirtschaftlichem Grundstück ausserhalb Abbaugebiet: Eintragung im Grundbuch bewilligungspflichtig, weil wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommend (Art. 61 Abs. 3 BGBB)
- Bundesrat legt südliche Grenze der Moorlandschaft Grimsel 27 m über dem heutigen Stauziel fest: Abgrenzung unter Einbezug geplanter Stauseeerhöhung zulässig (Art. 23b Abs. 3 NHG)
- Baugesuch für Neubau am Zürichsee in Seestatt: Ausnahmebewilligung nach Gewässerschutzverordnung abgelehnt, weil kein dicht überbautes Gebiet vorliegt (Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV)
- Natur- und Heimatschutzverbände sind legitimiert, gegen Neueinzonungen gestützt auf revidiertes Raumplanungsrecht Beschwerde zu führen (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 12 NHG)
- Beschwerdelegitimation von Helvetia Nostra gegen Baubewilligungen für Zweitwohnungen: Bundesaufgabe bejaht, Rückweisung (Art. 12 NHG; Art. 75b BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.