IV-Stelle ordnet Observation im November 2010 an: Fehlende gesetzliche Grundlage verletzt Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, doch Beweis aus öffentlichem Raum bleibt verwertbar (Art. 59 Abs. 5 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 I 377 · ATF 143 I 377 · DTF 143 I 377
- Datum
- 01.01.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 I 377
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 23 BGG Art. 95 BGG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 59 IVG Art. 152 ZPO
Zusammenfassung
Ein Versicherter mit einem Invaliditätsgrad von 53 Prozent bezog seit Februar 2008 eine halbe Rente. Die IV-Stelle liess ihn im November 2010 an vier Tagen observieren und hob daraufhin rückwirkend per Februar 2008 den Rentenanspruch auf. Das kantonale Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurück. Die IV-Stelle hob den Rentenanspruch neu per Ende Oktober 2015 auf und sprach ihm Leistungen bis dahin zu. Der Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung dieser Verfügungen sowie die Entfernung aller Hinweise auf die Observation aus den Akten. Streitig war insbesondere, ob die Observation rechtswidrig war und ob das daraus gewonnene Beweismaterial verwertet werden durfte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Observation im November 2010 rechtswidrig war, weil Art. 59 Abs. 5 IVG keine hinreichend klare und detaillierte gesetzliche Grundlage für eine verdeckte Überwachung bietet und somit Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verletzt wurden. Dennoch hielt es das Beweismaterial – Fotodokumentation und Videoaufnahmen, die im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurden – für verwertbar, da das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den relativ bescheidenen Eingriff in die Privatsphäre des Versicherten überwog. Die Observation war auf vier Tage innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen begrenzt, mit einzelnen Überwachungsphasen von fünf bis neun Stunden; der Versicherte war keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt. Zudem war die Rüge gegen die medizinische Beurteilung ungenügend begründet: Der Beschwerdeführer hatte nicht qualifiziert gerügt, dass die Vorinstanz bei der Würdigung verschiedener medizinischer Berichte – insbesondere unter Einbezug der ergänzenden Stellungnahme des Dr. med. D. vom 19. März 2015 – zu Unrecht eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands bejaht hatte. Die Gerichtskosten gingen zu Lasten des Beschwerdeführers gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung wurde der IV-Stelle nicht zugesprochen gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals nach dem EGMR-Urteil Vukota-Bojic klärt, dass eine rechtswidrige Observation in der Invalidenversicherung zwar grundsätzlich unzulässig ist, ihr Ergebnis aber unter bestimmten Voraussetzungen beweisrechtlich verwertet werden kann.
Regeste
Art. 59 Abs. 5 IVG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Zulässigkeit und Verwertbarkeit einer im Invalidenversicherungsverfahren angeordneten Observation. Eine von der IV-Stelle angeordnete Observation entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verletzt daher Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (E. 4). Das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, ist im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar. In casu überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den hier relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position der versicherten Person (E. 5). Regeste Art. 59 al. 5 LAI; art. 13 Cst.; art. 8 CEDH; admissibilité et caractère exploitable d'une surveillance ordonnée dans la procédure de l'assurance-invalidité. Une surveillance ordonnée par l'office AI est dénuée d'une base légale suffisante et viole donc l'art. 8 CEDH respectivement l'art. 13 Cst. (consid. 4). Le moyen de preuve, qui a été obtenu dans le cadre d'une surveillance ordonnée de manière illicite dans l'espace public librement visible, peut être exploité dans la procédure de l'assurance-invalidité en fonction d'une pesée des intérêts privés et publics. En l'espèce, l'intérêt public prépondérant et important à empêcher la fraude à l'assurance l'emporte sur l'atteinte relativement modeste aux droits fondamentaux de la personne assurée (consid. 5). Regesto Art. 59 cpv. 5 LAI; art. 13 Cost.; art. 8 CEDU; ammissibilità e utilizzabilità di dati di una sorveglianza ordinata nella procedura dell'assicurazione per l'invalidità. Una sorveglianza ordinata dall'ufficio AI è sprovvista di una base legale sufficiente e viola dunque l'art. 8 CEDU rispettivamente l'art. 13 Cost. (consid. 4). Il materiale probatorio, ottenuto nell'ambito di una sorveglianza ordinata in modo illecito nello spazio pubblico liberamente visibile, può essere utilizzato nella procedura dell'assicurazione per l'invalidità dopo una ponderazione degli interessi privati e pubblici. In concreto, l'interesse pubblico notevole e preponderante per impedire la frode all'assicurazione prevale sul pregiudizio relativamente modesto dei diritti fondamentali della persona assicurata (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Lebendspender verlangt Erwerbsausfallentschädigung von Krankenkasse der Empfängerin: Anspruch nach Transplantationsgesetz ist öffentlich-rechtlich, nicht krankenversicherungsrechtlich (Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz)
- Lebendspender verlangt Erwerbsausfallentschädigung für Jahre nach 2015: Anspruch nach Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz ist öffentlich-rechtlich, nicht krankenversicherungsrechtlich (Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz)
- Vater beantragt höhere Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig, Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgelehnt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Versicherter mit Herzinfarkt, Asthma und Adipositas beantragt Rentenerhöhung auf mindestens 50 %: Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2013, Revision abgelehnt (Art. 16 ATSG)
- Eigentümerin der belasteten Parzellen verlangt Löschung einer Bauverbotsdienstbarkeit zugunsten eines ehemaligen Schulhauses: Zweck der Dienstbarkeit bleibt trotz Umnutzung zum Wohnhaus bestehen, Löschung abgelehnt (Art. 736 Abs. 1 ZGB)
- Unternehmen klagt über 34 Mio. CHF und erhält Kaution von 2 Mio. CHF: Bundesgericht tritt nicht in Beschwerde ein, weil Klägerin nicht behauptet, finanziell nicht zahlungsfähig zu sein (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datenanbieterin fordert Entschädigung für automatischen Bezug von Bonitätsdaten über eigenes Online-Tool: Kein vertraglicher Anspruch, kein nachgewiesener Schaden (Art. 41 Abs. 1 OR)