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Justizze. Art. 52 KVG

Bundesgericht

Versicherte mit Phenylketonurie beansprucht nach dem 20. Lebensjahr Kostenübernahme für Spezialnährmittel durch die obligatorische Krankenversicherung: Koordination mit der Invalidenversicherung erfordert Übernahme therapeutischer Massnahmen (Art. 52 Abs. 2 KVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 V 425 · ATF 142 V 425 · DTF 142 V 425
Datum
30.08.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 V 425
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 27 KVG Art. 52 KVG Art. 35 KVV

Zusammenfassung

Eine Versicherte mit angeborener Stoffwechselkrankheit (Phenylketonurie) beantragte nach Vollendung ihres 20. Lebensjahres die Kostenübernahme für zwei diätetische Spezialnahrungsmittel ("Damin Mehl" und "Aproten") durch ihre obligatorische Krankenkasse. Die Krankenkasse lehnte dies ab, weil die Produkte weder auf der Arzneimittel- noch auf der Spezialitätenliste oder der Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML) geführt seien. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diese Ablehnung. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und verpflichtete die Krankenkasse zur Kostenübernahme.

Die Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an Phenylketonurie, einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 452 der Geburtsgebrechenverordnung. Bis zu ihrem 20. Lebensjahr hatte die Invalidenversicherung die Kosten für "Damin Mehl" und "Aproten" übernommen. Medizinisch ist für sie eine lebenslängliche Kombination aus Aminosäuresubstitution und eiweissarmer Diät existentiell notwendig, wobei letztere sich mit üblichen Haushaltslebensmitteln nicht decken lässt und ausschliesslich durch diese beiden Präparate gewährleistet werden kann – dies bestätigt ein ärztliches Gutachten des Prof. Dr. med. D. vom 30. November 2014. Der gesetzgeberische Wille des Art. 52 Abs. 2 KVG zielt darauf ab, einen nahtlosen Übergang von der Invaliden- zur Krankenversicherung bei Geburtsgebrechen sicherzustellen, indem therapeutische Massnahmen der Invalidenversicherung in den Leistungskatalog der Krankenversicherung übernommen werden. Der Begriff "therapeutische Massnahmen" ist weiter als "Arzneimittel" und umfasst daher auch diätetische Spezialnahrungsmittel, die medizinisch indiziert und Teil eines Behandlungskomplexes sind. Die Tatsache, dass "Damin Mehl" und "Aproten" nicht auf der GGML stehen, kann nicht entgegengehalten werden, da die GGML selbst bereits andere Spezialnährmittel enthält und die parlamentarische Motion 09.3977, auf die die Vorinstanz verwies, sich ausdrücklich nur auf Mukoviszidose und vergleichbare Krankheiten bezog, nicht auf Phenylketonurie. Damit entspricht die Kostenübernahme der klaren gesetzgeberischen Absicht und den Vorgaben des Art. 27 KVG, Art. 52 Abs. 2 KVG und Art. 35 KVV.

Die Beschwerde war somit begründet. Keine Kostenentscheidung wird im Text erwähnt.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht den weiten Begriff "therapeutische Massnahmen" in Art. 52 Abs. 2 KVG konsequent auf diätetische Spezialnahrungsmittel erstreckt und damit die Koordinationsfunktion zwischen Invaliden- und Krankenversicherung bei seltenen angeborenen Stoffwechselstörungen stärkt, unabhängig von einer formalen Aufnahme in Listen.

Regeste

Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG; Art. 35 KVV; Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML): therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Auf Grund der im Bereich der Geburtsgebrechen angestrebten Koordination von Invaliden- und obligatorischer Krankenpflegeversicherung hat letztere die Kosten der Spezialnährmittel "Damin Mehl" und "Aproten" im Sinne einer therapeutischen Massnahme nach Art. 52 Abs. 2 KVG zu übernehmen (E. 8). Regeste Art. 27 et 52 al. 2 LAMal; art. 35 OAMal; liste des médicaments en matière d'infirmités congénitales (LMIC): mesures thérapeutiques en relation avec des infirmités congénitales. En raison de la coordination entre assurance-invalidité et assurance obligatoire des soins voulue dans le domaine des infirmités congénitales, cette dernière doit assumer les coûts des produits alimentaires spéciaux "Damin Mehl" et "Aproten" au sens d'une mesure thérapeutique selon l'art. 52 al. 2 LAMal (consid. 8). Regesto Art. 27 e 52 cpv. 2 LAMal; art. 35 OAMal; elenco dei farmaci per infermità congenite (EFIC): misure terapeutiche in relazione con infermità congenite. In virtù della coordinazione voluta nell'ambito delle infermità congenite tra assicurazione invalidità e assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie, quest'ultima deve assumere i costi dei prodotti alimentari speciali "Damin Mehl" e "Aproten", quale terapia ai sensi dell'art. 52 cpv. 2 LAMal (consid. 8).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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