Invalidin mit 10%-Restarbeitsfähigkeit verliert Stelle: Überentschädigungskürzung muss neu berechnet werden, hypothetisches Einkommen nicht anrechenbar (Art. 34a Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 166 · ATF 144 V 166 · DTF 144 V 166
- Datum
- 27.06.2018
- Geschäftsnummer
- 9C_595/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Invalidin mit 90% Invaliditätsgrad und 10% Restarbeitsfähigkeit bezog bis Ende 2008 eine berufliche Invalidenrente unter Anrechnung eines Invalideneinkommens von rund Fr. 10'300.–. Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beantragte sie eine Neuberechnung der Überentschädigung ab 1. Januar 2009 und eine Anpassung der Rente auf jährlich Fr. 15'414.–. Das kantonale Gericht wies die Klage ab. Die Beschwerde richtete sich gegen diese Abweisung und verlangte entweder die Festsetzung der erhöhten Rente oder die Rückweisung zur Neuberechnung.
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und verweist die Sache zur Neuentscheidung zurück. Der Verlust der Arbeitsstelle per Ende 2008 stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, weil dadurch das Invalideneinkommen wegfiel und die Pensionskassenleistungen um jährlich mindestens Fr. 860.40 angepasst werden müssten – dies erfüllt die Schwelle von 10 % gemäss Art. 24 Abs. 5 BVV 2. Die Vorinstanz hatte daher die Pflicht zur Neuberechnung der Überentschädigung nach Art. 34a Abs. 1 BVG. Zudem ist bei einer Restarbeitsfähigkeit von nur 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen; ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wie Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 i.V.m. Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG sowie Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 i.V.m. Art. 34a Abs. 1 BVG vorsehen. Die Vorinstanz hatte fälschlich erwogen, ein hypothetisches Einkommen anzusetzen, obwohl keine Belege für erfolglose Stellenbemühungen vorlagen und die 10%-Stelle faktisch kaum vermittelbar ist. Die Feststellung der Vorinstanz zum Invalideneinkommen blieb verbindlich gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt die Pensionskasse gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG, und die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt endgültig, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 10 % in der beruflichen Vorsorge regelmäßig als wirtschaftlich unverwertbar gilt und daher kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
Regeste
Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2; Überentschädigung. Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (E. 4.3). Regeste Art. 34a al. 1 LPP; art. 24 al. 1 let. d OPP 2; surindemnisation. Pour le calcul de la surindemnisation selon l'art. 34a al. 1 LPP, il faut partir du principe qu'une capacité résiduelle de travail de seulement 10 % n'est théoriquement pas exploitable. C'est pourquoi, en règle générale, il n'y pas lieu de tenir compte d'un revenu hypothétique correspondant (consid. 4.3). Regesto Art. 34a cpv. 1 LPP; art. 24 cpv. 1 lett. d OPP 2; sovrindennizzo. Per il calcolo del sovrindennizzo secondo l'art. 34a cpv. 1 LPP occorre partire dal principio che una capacità lavorativa residua di appena il 10 % è irrilevante. Pertanto, di regola non può essere conteggiato alcun reddito ipotetico corrispondente (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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