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Justizze. Art. 34a BVG

Bundesgericht

Berufsvorsorge: Soziallohnanteil beim Geschäftsführer-Empfänger nicht anrechenbar; Beschwerde der Vorsorgestiftung abgewiesen (Art. 34a Abs. 1 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 351 · ATF 141 V 351 · DTF 141 V 351
Datum
13.05.2015
Geschäftsnummer
9C_670/2014
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 26 BVG Art. 34a BVG Art. 24 BVV

Zusammenfassung

Eine Sammelstiftung der beruflichen Vorsorge kürzte die Invalidenrente eines Versicherten wegen angeblicher Überentschädigung. Der Versicherte, ein seit einem Unfall teilinvalid gewordener Geschäftsführer seiner eigenen GmbH, erhielt weiterhin den vollen Lohn. Die Stiftung forderte Rentennachzahlungen zurück und stellte die Leistungen ein. Das kantonale Gericht hiess die Klage des Versicherten gut und wies die Widerklage der Stiftung ab. Die Stiftung erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Vorsorgestiftung ab. Es bestätigt, dass der vom Arbeitgeber (der GmbH des Versicherten) weiter ausbezahlte volle Lohn eine Soziallohnkomponente enthält. Diese Komponente darf bei der Berechnung der Überentschädigung nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden.

Das Gericht stützt sich dabei auf die ausgeprägte wirtschaftliche Nähe zwischen dem Versicherten und seiner Arbeitgeberin. Der Versicherte ist beherrschender Gesellschafter und gleichzeitig angestellter Geschäftsführer. Indizien für den Soziallohncharakter sind der deutliche Einbruch des Unternehmensergebnisses seit dem Unfall sowie die Tatsache, dass IV-Renten direkt auf das Konto der GmbH überwiesen wurden. Zudem hätte die GmbH stattdessen Dividenden ausschütten können, was aber die monatliche Liquiditätssicherung des Versicherten nicht gewährleistet hätte. Die Vorinstanz hatte zwar die Höhe des anrechenbaren Einkommens falsch berechnet (sie ging von der Resterwerbsfähigkeit aus, massgebend ist jedoch die Restarbeitsfähigkeit), dies ändert am Ergebnis nichts, da der Soziallohnanteil ohnehin nicht anrechenbar ist.

Rechtlich leitet das Gericht die Nichtanrechnung aus dem Grundsatz der Koordination zwischen erster und zweiter Säule ab. Da Soziallohnkomponenten bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ausser Acht gelassen werden, müssen sie auch bei der Überentschädigungsregelung gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 als Nonvaleur behandelt werden. Eine andere Behandlung würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen.

Schliesslich prüft das Gericht den von der Stiftung geltend gemachten Leistungsaufschub nach Art. 26 Abs. 2 BVG. Dieser setzt voraus, dass der Versicherte den vollen Lohn erhält. Da der Lohn teilweise als Soziallohn qualifiziert wurde und die IV-Renten bereits indirekt im 'vollen' Lohn enthalten waren (doppelte Berücksichtigung durch die Stiftung), liegt kein Fall des vollen Lohnes im Sinne der Norm vor. Zudem fehlt es an einer ausdrücklichen reglementarischen Grundlage für den Aufschub in diesem Kontext. Die Beschwerde ist daher unbegründet.

Regeste

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2; Anrechenbarkeit von Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädigungsberechnung. Im Sinne der gesetzlichen Konzeption der weitgehenden materiellrechtlichen Koordination zwischen erster und zweiter Säule werden Soziallohnkomponenten im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 BVV 2 - wie bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG - nicht angerechnet (E. 5). Regeste Art. 34a al. 1 LPP; art. 24 al. 1 et 2 OPP 2; prise en compte d'une composante de salaire social dans le cadre du calcul de la surindemnisation. La composante de salaire social dans le cadre du calcul de la surindemnisation selon l'art. 24 OPP 2 - comme en cas d'évaluation de l'invalidité selon l'art. 16 LPGA - n'est pas prise en compte à la lumière d'une conception légale de la large coordination d'ordre matériel entre premier et deuxième pilier (consid. 5). Regesto Art. 34a cpv. 1 LPP; art. 24 cpv. 1 e 2 OPP 2; conteggiabilità di una componente di salario sociale nel quadro del calcolo del sovrindennizzo. Una componente di salario sociale non è conteggiata - analogamente al calcolo dell'invalidità secondo l'art. 16 LPGA - nel calcolo del sovrindennizzo a norma dell'art. 24 OPP 2 alla luce di una concezione legale dell'ampia coordinazione di ordine materiale tra il primo e il secondo pilastro (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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