EL-Mietzinsabzug bei pflegender Enkelin im Haushalt: hälftige Aufteilung zwingend, keine indirekte Betreuungsvergütung (Art. 10 Abs. 1 lit. b, Art. 14 Abs. 1 ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 299 · ATF 142 V 299 · DTF 142 V 299
- Datum
- 17.06.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 V 299
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Erbengemeinschaft einer verstorbenen AHV-Rentnerin klagt gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wegen der Rückforderung von Ergänzungsleistungen und Krankheitskostenvergütungen. Die Rentnerin lebte ab Oktober 2010 gemeinsam mit ihrer Enkelin zusammen, welche sie unentgeltlich pflegte und betreute. Die Behörde teilte den Mietzins hälftig auf und forderte zudem die in den Jahren 2011 und 2012 vergüteten Kosten für private Haushaltshilfe zurück, da diese nur bei externer Hilfe gewährt werden. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Die Erben machen geltend, der volle Mietzins sei abzuziehen, da die Enkelin nur zur besseren Betreuung eingezogen sei und kein Entgelt erhalten habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die hälftige Aufteilung des Mietzinses sowie die Rückforderung der Haushaltshilfekosten. Gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV ist der Mietzins grundsätzlich zu gleichen Teilen auf alle Mitbewohner aufzuteilen, wenn Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung, wie sie früher in BGE 105 V 271 für unentgeltliche Betreuung anerkannt wurde, ist nach der Neuregelung des Finanzausgleichs (NFA) per 1. Januar 2008 nicht mehr zulässig. Art. 14 Abs. 1 ELG weist die Kompetenz für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ausschliesslich den Kantonen zu; eine indirekte Finanzierung dieser Kosten über einen höheren Mietzinsabzug auf Bundesebene wäre systemwidrig. Der Kanton St. Gallen regelt die Vergütung privater Haushaltshilfe abschliessend in seiner Verordnung (Art. 9 Abs. 2 VKB), wonach solche Kosten nur bei externer Hilfe übernommen werden. Da die Enkelin im selben Haushalt wohnte, bestand kein Anspruch auf diese Vergütung. Bezüglich der Vermögensberechnung kann das nachträglich zurückgeforderte Geld nicht als Schuld vom Reinvermögen abgezogen werden, da die Enkelin für ihre Leistungen bereits durch das kostenlose Wohnen entschädigt wurde und somit keine offenen Forderungen bestehen. Die tatsächliche Zahlung des vollen Mietzinses ändert nichts an der gesetzlichen Berechnungsgrundlage.
Regeste
Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 ELG; Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV). Diese Regelung gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte (E. 5 und 6). Regeste Art. 9 al. 1, art. 10 al. 1 let. b et art. 14 al. 1 let. b, al. 2 et 3 LPC; art. 16c al. 1 et 2 OPC-AVS/AI; art. 9 al. 2 de l'ordonnance du canton de Saint-Gall du 11 décembre 2007 concernant le remboursement des frais de maladie et d'invalidité en cas de prestations complémentaires; déduction du loyer en cas de logement commun. Lorsque des appartements ou des maisons familiales individuelles sont aussi habitées par des personnes qui ne sont pas incluses dans le calcul des PC, le loyer doit en principe être réparti à parts égales entre toutes les personnes. Les parts du loyer des personnes non-incluses dans le calcul des PC ne sont pas prises en compte dans le calcul de la prestation complémentaire annuelle (art. 16c al. 1 et 2 OPC-AVS/AI). Cette règle s'applique aussi dans le cas où, comme en l'espèce, la petite-fille soignait sa grand-mère, vivant dans le même foyer et bénéficiaire de PC, et ne participait de ce fait pas au paiement du loyer (consid. 5 et 6). Regesto Art. 9 cpv. 1, art. 10 cpv. 1 lett. b e art. 14 cpv. 1 lett. b, cpv. 2 e 3 LPC; art. 16c cpv. 1 e 2 OPC-AVS/AI; art. 9 cpv. 2 dell'ordinanza del Canton S. Gallo dell'11 dicembre 2007 sul rimborso delle spese di malattia e di invalidità nelle prestazioni complementari; decurtazione della locazione in caso di abitazione comune. Di principio il canone di locazione deve essere suddiviso in parti uguali fra le singole persone, se un appartamento o una casa unifamiliare è abitata anche da persone che non sono incluse nel calcolo delle PC. Le quote del canone relativo a queste persone sono tralasciate nel conteggio annuale delle prestazioni complementari (art. 16c cpv. 1 e 2 OPC-AVS/AI). Questa disciplina è applicabile anche nel caso concreto, in cui l'abiatica vive nella medesima economia domestica della nonna beneficiaria di PC, di cui si prende cura e per tale ragione non versa un contributo per la locazione (consid. 5 e 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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