Justizze.

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Justizze. Art. 3 ZUG

Bundesgericht

Mindestversorgertaxen in Zürcher Jugendheimen: Keine Rückerstattung durch Heimatkanton, da Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 V 271 · ATF 142 V 271 · DTF 142 V 271
Datum
17.06.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 V 271
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 SuG Art. 3 ZUG Art. 16 ZUG

Zusammenfassung

Der Kanton St. Gallen focht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich an, das ihn zur Übernahme der Kosten für die Unterbringung einer Mutter und ihrer Tochter in einer Mutter&Kind-Wohngruppe eines Jugendheims verpflichtet hatte. Streitig war, ob die geltend gemachten Mindestversorgertaxen als ersatzfähige Unterstützungsleistungen im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG) zu qualifizieren sind oder ob es sich um Beiträge mit Subventionscharakter handelt, die von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Kantons St. Gallen gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf, soweit er die Übernahme der Tagespauschalen für die Unterbringung verpflichtete. Das Gericht qualifizierte die Mindestversorgertaxen nach § 19 Abs. 1 der Jugendheimverordnung als staatliche Beiträge mit Subventionscharakter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG. Diese Taxen werden gestützt auf §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes festgesetzt und dienen der Förderung der Tätigkeit der Heime im öffentlichen Interesse bzw. der Abgeltung einer staatlichen Aufgabe, was sie nach dem Begriff des Subventionsgesetzes (SuG) zu Subventionen macht.

Da Leistungen mit Subventionscharakter gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG nicht der Koordination nach dem ZUG unterliegen, besteht keine Rückerstattungspflicht des Heimatkantons nach Art. 16 Abs. 1 ZUG. Die Vorinstanz hatte irrtümlich angenommen, dass mangels gesetzlicher Grundlage zur Überwälzung auf Gemeinden die Kosten den Eltern auferlegt werden könnten; das Bundesgericht stellte klar, dass solche staatlichen Kosten beim zuständigen Kanton verbleiben (vgl. Art. 112 KV ZH). Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) war nicht anwendbar, da Wohnkanton und Standortkanton des Heims identisch waren und somit kein interkantonaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 IVSE vorlag.

Regeste

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZUG; Art. 3 SuG; § 7 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1. April 1962 über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge; § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Zürich vom 4. Oktober 1962 über die Jugendheime; Unterstützungsleistungen mit Subventionscharakter. Die Mindestversorgertaxen nach § 19 Abs. 1 Jugendheimverordnung, welche nach kantonalem Recht staatliche Beiträge in Form von Kostenanteilen darstellen, gelten bundesrechtlich als Beiträge mit Subventionscharakter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG und unterliegen deshalb nicht der Rückerstattungspflicht der Heimatkantone nach Art. 16 ZUG (E. 7 und 8).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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