Kanton Zürich als Mitglied des Konsortiums SMDK klagt gegen Kürzung von VASA-Abgeltungen für nicht TVA-konforme Ablagerung von Sanierungsmaterial auf Schlackekompartiment (Art. 32e Abs. 3 Bst. b USG)
- Datum
- 14.03.2018
- Geschäftsnummer
- A-6780/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 AltlV Art. 18 AltlV Art. 21 AltlV Art. 3 SuG Art. 27 SuG Art. 30 SuG Art. 36 SuG Art. 2 TVA Art. 22 TVA Art. 32 TVA Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 30 USG Art. 30c USG Art. 30e USG Art. 30f USG Art. 30g USG Art. 32c USG Art. 32d USG Art. 32e USG Art. 36 USG Art. 9 aVASA Art. 10 aVASA Art. 11 aVASA Art. 12 aVASA Art. 14 aVASA
Zusammenfassung
Der Kanton Zürich, als Mitglied des Konsortiums Sondermülldeponie Kölliken (SMDK), erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamts für Umwelt (BAFU), mit der dieser einen Betrag von 1'227'412 Franken bei der nächsten Auszahlungstranche von VASA-Abgeltungen für die Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken in Abzug brachte. Streitgegenstand war die Entsorgung von 45'000 Tonnen aufbereitetem SMDK-Material auf dem Schlackekompartiment der Deponie Häuli in Lufingen. Der Kanton Zürich machte geltend, diese Ablagerung sei im Einklang mit dem Umweltrecht erfolgt, da sie von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt worden sei und eine Lücke in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) analog zur KVA-Schlacke ausgefüllt worden sei. Das BAFU argumentierte hingegen, das Material entspreche nicht den Anforderungen für die Ablagerung auf einem Schlackekompartiment, da es zahlreiche für die SMDK typische organische Verbindungen enthalte und Grenzwerte für Schwermetalle sowie organische Stoffe überschreite. Die Parteien stritten zudem darüber, ob die Kürzung als Widerruf im Sinne des Subventionsgesetzes anzusehen sei und ob Vertrauensschutz bestünde, weil das BAFU auf eine Mitteilung über die aktualisierte Liste der freigegebenen Entsorgungsanlagen nicht reagiert hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Kürzung der VASA-Abgeltungen. Es stellte fest, dass die Entsorgung der 45'000 t SMDK-Material auf dem Schlackekompartiment der Deponie Häuli nicht den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) entsprach. Das Material unterschied sich chemisch und mineralogisch deutlich von aktueller KVA-Schlacke, enthielt zahlreiche für die SMDK typische organische Verbindungen wie Anilin, chlorierte Aniline, Phenol und Chlorbenzol und überschritt teilweise die Grenzwerte für Schwermetalle (Cadmium, Antimon) sowie organische Verbindungen (aliphatische Kohlenwasserstoffe, PAK) nach Anhang 1 Ziff. 32 Abs. 2 Bst. a TVA; zudem lag Anilin in einer Probe deutlich über dem vom BAFU am 6. Dezember 2011 für SMDK-Material festgelegten Grenzwert für Reaktordeponien. Eine Analogieanwendung auf KVA-Schlacke war unzulässig, weil keine echte Gesetzeslücke vorlag: Das Material hätte einer thermischen Behandlung im Ausland unterzogen werden müssen, um die zwingenden Vorgaben des USG und der TVA zu erfüllen, was auch bei einem Grossteil des zu entsorgenden Materials geschah; Art. 30c Abs. 1 USG verlangt ausdrücklich die Zerstörung organischer Verbindungen, damit das Deponiegut weitgehend anorganisch ist. Die Kürzung stellte keinen Widerruf im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG dar, da die Zusicherungsverfügung vom 26. April 2013 nur einen voraussichtlichen Abgeltungsbetrag festlegte und die Auszahlungsverfügungen ausdrücklich unter dem Vorbehalt erfolgten, nicht anrechenbare Kosten zurückzufordern oder bei zukünftigen Zahlungen in Abzug zu bringen. Ein Vertrauensschutz nach Art. 9 BV war nicht gegeben, weil die Mitteilung des AfU des Kantons Aargau vom 19. März 2012 über die aktualisierte Liste der freigegebenen Entsorgungsanlagen – in der lediglich „Schlacke / Reaktor- und Reststoffe gem. TVA und SMDK-spezifischen Parametern“ für die Deponie Häuli angeführt waren – keine eindeutige Vertrauensgrundlage für eine nicht TVA-konforme Ablagerung auf einem Schlackekompartiment darstellte; weder das AfU noch das Konsortium SMDK hatten Kenntnis von der konkreten Kompartiment-Ablagerung, und die Nichtreaktion des BAFU konnte nicht als stillschweigende Zustimmung aufgefasst werden. Die Verfahrenskosten von 10'000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die bloße Tatsache, dass ein Abfall nicht explizit in einer Positivliste der TVA genannt ist, noch keine gesetzeskonforme Analogieanwendung rechtfertigt, wenn eine umweltverträglichere Entsorgungsmöglichkeit (hier: thermische Behandlung im Ausland) existiert und zwingende gesetzliche Vorgaben (Art. 30c USG) verletzt werden.
Regeste
Abfälle
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.