Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 115 BV

Bundesgericht

Kanton Zürich verlangt vollen Mietkostenersatz für Heimkehrer: pro rata temporis Vergütung bestätigt (Art. 3 Abs. 1 ASFG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 V 445 · ATF 138 V 445 · DTF 138 V 445
Datum
17.09.2012
Geschäftsnummer
8C_148/2012
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 BSDA Art. 14 BSDA Art. 115 BV Art. 2 SuG Art. 3 SuG Art. 16 SuG

Zusammenfassung

Der Kanton Zürich focht eine Verfügung des Bundesamtes für Justiz an, die den Ersatz von Sozialhilfekosten für einen aus Brasilien zurückgekehrten Doppelbürger kürzte. Streitig war, ob der Bund die gesamte Wohnungsmiete für August 2008 zu erstatten habe, da diese am 21. Juli 2008 innerhalb der dreimonatigen Frist bezahlt wurde, oder ob nur ein anteiliger Betrag für die Zeit bis zum Ablauf der Frist am 3. August 2008 geschuldet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde des Kantons zuvor abgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kantons Zürich ab und bestätigte, dass der Bund die Mietkosten nur pro rata temporis für die ersten drei Monate nach der Rückkehr zu vergüten hat.

Das Gericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rechtswegs. Es stellte fest, dass die Klage zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 120 BGG subsidiär ist. Da das Subventionsgesetz (SuG) in Verbindung mit dem BSDA dem Bundesamt eine Verfügungskompetenz einräumt, ist der Weg über die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eröffnet.

In der Sache legte das Gericht Art. 3 Abs. 1 ASFG (bzw. BSDA) teleologisch aus. Der Wortlaut "längstens für drei Monate" lasse mehrere Deutungen zu. Eine formale Auslegung, die auf das Zahlungsdatum abstellt, würde dazu führen, dass der Bund bei einer Einreise zu Monatsbeginn praktisch vier Monate Miete finanzieren müsste. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Bestimmung, die lediglich ein Entgegenkommen gegenüber den Kantonen darstelle und die Zuständigkeit des Wohnkantons nach Art. 115 BV nicht systemfremd ausdehnen solle. Die materielle Betrachtung, die auf die effektive Unterstützungsdauer abstellt, sei daher vorzuziehen. Die Kosten für die Augustmiete seien somit nur anteilig für die Tage bis zum 3. August 2008 zu ersetzen.

Regeste

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über die Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (seit 1. Januar 2010: Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland); Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz. Der Bund hat diejenigen Kosten (pro rata temporis) zu übernehmen, welche Sozialhilfeleistungen während der ersten drei Monate nach der Rückkehr in die Schweiz betreffen (E. 6.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.