Beschuldigter im abgekürzten Verfahren vertraut auf Unabänderbarkeit der Freiheitsstrafe: nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verstösst gegen Treu und Glauben und ne bis in idem (Art. 65 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 307 · ATF 142 IV 307 · DTF 142 IV 307
- Datum
- 13.06.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_171/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 6 EMRK Art. 65 StGB Art. 3 StPO Art. 410 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter hatte im abgekürzten Verfahren zugestimmt, weil ihm vom Staatsanwalt zugesichert wurde, dass bei den vorliegenden Straftaten keine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werde – allenfalls bei künftiger Delinquenz. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe ohne Massnahme. Nach Verbüssung fast der gesamten Strafe beantragte die Staatsanwaltschaft die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf ein neu eingeholtes psychiatrisches Gutachten. Das Obergericht des Kantons Aargau hob den Beschluss des Bezirksgerichts auf und ordnete die Massnahme an. Der Verurteilte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) und gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), weil der Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren ausdrücklich darauf vertrauen durfte, dass die Freiheitsstrafe unverändert bleibt. Der Staatsanwalt hatte im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt, dass eine Massnahme nur bei künftiger Delinquenz in Betracht komme, nicht aber für die beurteilten Taten; das Gericht liess diese Aussage unwidersprochen. Das psychiatrische Gutachten vom 25. Juni 2015, auf das sich die Staatsanwaltschaft stützte, behandelt eine Thematik, die bereits zum Zeitpunkt des abgekürzten Verfahrens bekannt war und bewusst nicht vertieft wurde – es ist daher kein geeignetes neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Die nachträgliche Abänderung der Sanktion verletzt zudem das Fairnessprinzip gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da der Beschuldigte aufgrund der getroffenen Vereinbarung auf umfassende gerichtliche Prüfung und Rechtsmittel verzichtet hatte. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB sind daher nicht erfüllt. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Anwendung der prozessualen Bestimmungen über die Verfahrenswiederaufnahme (Art. 363 ff. StPO) und insbesondere die Anforderungen an neue Tatsachen oder Beweismittel (Art. 358 Abs. 1 StPO, Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 361 Abs. 4 StPO, Art. 362 Abs. 5 StPO) nicht eingehalten wurden. Keine Kosten werden erhoben; der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Diese Entscheidung präzisiert die Grenzen der nachträglichen Abänderung von Urteilen im abgekürzten Verfahren und stärkt den Vertrauensschutz des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft.
Regeste
Art. 65 Abs. 1 StGB, Art. 358 ff. StPO; nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer Strafe; abgekürztes Verfahren. Für die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer reinen Strafe müssen sich vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe - und damit nach der Rechtskraft des Urteils - neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können. Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können nicht erneut eingebracht werden (E. 2.3). Dies gilt in besonderem Mass für die nachträgliche Abänderung eines Urteils, das auf einem abgekürzten Verfahren beruht (E. 2.4-2.9). Regeste Art. 65 al. 1 CP, art. 358 ss CPP; prononcé ultérieur d'une mesure thérapeutique institutionnelle à la place d'une peine; procédure simplifiée. Le prononcé ultérieur d'une mesure thérapeutique institutionnelle en lieu et place d'une peine uniquement nécessite des faits ou des moyens de preuve nouveaux. Ceux-ci doivent se révéler avant ou pendant l'exécution de la peine privative de liberté, et donc après l'entrée en force du jugement, et doivent être propres à fonder les conditions d'une mesure. Les faits ou les moyens de preuve dont l'autorité de jugement disposait au moment où elle a statué et qui ont fait l'objet du raisonnement juridique ne peuvent pas à nouveau être présentés (consid. 2.3). Cela vaut en particulier pour la modification ultérieure du jugement fondée sur une procédure simplifiée (consid. 2.4-2.9). Regesto Art. 65 cpv. 1 CP, art. 358 segg. CPP; misura terapeutica stazionaria ordinata a posteriori al posto di una pena; procedura abbreviata. Per poter ordinare a posteriori una misura terapeutica stazionaria al posto della sola pena è necessario che prima o durante l'esecuzione della pena detentiva - e dunque dopo la crescita in giudicato della sentenza - emergano nuovi fatti o mezzi di prova suscettibili di realizzare le condizioni di una misura. Non possono essere nuovamente presentati fatti o mezzi di prova di cui già disponeva il tribunale giudicante e che sono stati oggetto del suo ragionamento giuridico (consid. 2.3). Ciò vale in particolar modo per la modifica a posteriori di una sentenza resa nell'ambito di una procedura abbreviata (consid. 2.4-2.9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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