Gesetzesartikel
Art. 65 StGB – Änderung der Sanktion
5 Entscheide, in denen Art. 65 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft im Nachverfahren zur nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB erfolgreich: Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Massnahmeanordnung, da neue Tatsachen nur Massnahmebedürftigkeit betreffen (Art. 65 Abs. 1 StGB)
- Beschwerde gegen Aufhebung therapeutischer Massnahme und Anordnung der Verwahrung: Einzelrichterentscheid verletzt Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO)
- Verurteilter beantragt nachträgliche Verwahrung: Revision nach Art. 65 Abs. 2 StGB unzulässig, weil die verwahrungsbegründenden Tatsachen bereits im ersten Verfahren bekannt waren (Art. 65 Abs. 2 StGB)
- Beschuldigter im abgekürzten Verfahren vertraut auf Unabänderbarkeit der Freiheitsstrafe: nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verstösst gegen Treu und Glauben und ne bis in idem (Art. 65 Abs. 1 StGB)
- Stationäre Therapie nach Ersatzfreiheitsstrafe: Massnahme mangels unbedingter Freiheitsstrafe und Unverhältnismässigkeit aufgehoben (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.