Entsiegelung elektronischer Datenträger: Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Dateiliste und Anhörung, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 29 Abs. 2 BV)
- Datum
- 02.09.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_270/2025
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 112 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 3 StPO Art. 107 StPO Art. 108 StPO Art. 188 StPO Art. 248a StPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der B.________ AG und C.________ führen Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 20. Februar 2025 betreffend die Entsiegelung von sichergestellten elektronischen Datenträgern und physischen Unterlagen im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das UWG. Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere Verletzungen des verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde, sie nicht zu Berichten des Sachverständigen Stellung nehmen durften und die Vorinstanz ihren Antrag auf eine mündliche und parteiöffentliche Triageverhandlung ohne hinreichende Begründung abwies.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mehrfach. Erstens fehlte im Dispositiv und in den Erwägungen eine konkrete Auflistung der neu der Kategorie C zugeordneten Dateien, was eine Überprüfung der Triage auf Bundesrechtskonformität unmöglich machte. Zweitens wurde den Beschwerdeführenden entgegen Art. 188 StPO keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverständigenbericht vom 17. Januar 2025 eingeräumt; Gründe für eine Einschränkung nach Art. 108 StPO wurden weder genannt noch waren ersichtlich. Drittens begründete die Vorinstanz die Ablehnung einer mündlichen und parteiöffentlichen Triageverhandlung nicht und setzte sich nicht mit den Vorgaben von Art. 248a Abs. 5 StPO auseinander, wodurch die korrekte Rechtsanwendung gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO nicht überprüfbar war. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist, führt sie unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des Entscheids. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Zürich hat beiden Beschwerdeführenden je eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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