Gesetzesartikel
Art. 439 ZGB – Anrufung des Gerichts
5 Entscheide, in denen Art. 439 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringung: Kein unabhängiges psychiatrisches Gutachten eingeholt, Annahme einer geistigen Behinderung willkürlich (Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 9 BV)
- Beschwerde gegen ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung: interkantonale Zuständigkeit am Ort der Anordnung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Betroffene mit paranoider Schizophrenie erhält Zwangsmedikation ohne wirksame ärztliche Verfügung: Anordnung nach Art. 434 ZGB liegt vor, Isolation im abgeschlossenen 'Viertel' bedarf Prüfung nach Art. 383 i.V.m. Art. 438 ZGB
- Beschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringung erfolgreich: Aufhebung wegen fehlendem vollständigem Sachverständigengutachten nach Art. 450e Abs. 3 ZGB
- Betroffene rügt Unabhängigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Entlassungsentscheid: KESB gilt als Gericht im materiellen Sinne, Beschwerde abgewiesen (Art. 30 Abs. 1 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.