Gesetzesartikel
Art. 450e ZGB – Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung
4 Entscheide, in denen Art. 450e ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringung: Kein unabhängiges psychiatrisches Gutachten eingeholt, Annahme einer geistigen Behinderung willkürlich (Art. 450e Abs. 3 ZGB, Art. 9 BV)
- Beschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringung erfolgreich: Aufhebung wegen fehlendem vollständigem Sachverständigengutachten nach Art. 450e Abs. 3 ZGB
- Betroffene rügt Unabhängigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Entlassungsentscheid: KESB gilt als Gericht im materiellen Sinne, Beschwerde abgewiesen (Art. 30 Abs. 1 BV)
- Fürsorgerische Unterbringung: Rückweisung mangels aktuellem psychiatrischem Gutachten durch unabhängigen Sachverständigen (Art. 450e Abs. 3 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.