Gesetzesartikel
Art. 428 ZGB – Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung: Erwachsenenschutzbehörde
1 Entscheid, in dem Art. 428 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.