Vater beantragt Erweiterung des Besuchsrechts nach geplantem Wegzug der Kinder nach Graz: Erlaubnis zur Verlegung des Aufenthaltsortes wird bestätigt, Feiertagsbesuch an Ostern und Weihnachten teilweise zugestanden (Art. 301a ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 481 · ATF 142 III 481 · DTF 142 III 481
- Datum
- 11.03.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_450/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 11 BV Art. 24 BV Art. 9 KRK Art. 273 ZGB Art. 301a ZGB Art. 308 ZGB
Zusammenfassung
Ein französischer Vater und eine österreichische Mutter, die 2011 heirateten und zwei gemeinsame Kinder haben, ließen sich 2014 scheiden. Das Kreisgericht St. Gallen beliess ihnen das gemeinsame Sorgerecht, stellte die Kinder aber unter alleinige Obhut der Mutter und genehmigte ihren Plan, mit den Kindern nach Graz zu ziehen. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, das nach dem Umzug angepasst wurde. Gegen diese Regelung erhob der Vater Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Ablehnung des Wegzugs, ein ausgedehnteres Besuchsrecht sowie die Rückweisung der Sache. Die Mutter beantragte ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht bestätigt die Erlaubnis zur Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder nach Graz und weist die Beschwerde des Vaters im Wesentlichen ab. Es stützt seine Entscheidung darauf, dass die Mutter als Hauptbetreuungsperson gilt, die Kinder österreichische Staatsbürger sind und in Graz in ihrem sprachlichen und kulturellen Heimatumfeld aufwachsen würden, wobei keine Gefahren für ihr Wohl erkennbar seien. Der Vater hatte ausdrücklich erklärt, keine Betreuungsanteile übernehmen zu wollen, sondern lediglich ein erweitertes Besuchsrecht zu fordern; damit war die Ausgangslage für eine Neuregelung des Aufenthaltsorts imperativ präjudiziert. Die kantonale Besuchsregelung für Graz – monatliche Wochenendbesuche und quartalsweise Reisen nach U.________ – wird als angemessen beurteilt, da sie den Bedürfnissen kleiner Kinder und der Distanz Rechnung trägt. Der Beschwerdeführer hatte jedoch kein konkretes Begehren für den Wegzugsfall gestellt, sodass auf diesen Teil nicht eingetreten wird. Hinsichtlich der Feiertage entscheidet das Bundesgericht teilweise zugunsten des Vaters: Es ordnet alternierende verlängerte Besuchszeiten an Ostern und Auffahrt sowie an Weihnachten an, weil es den Kindern nicht zugemutet werden kann, die Weihnachtstage anteilsmässig an zwei entfernten Orten zu verbringen. Diese Regelung stützt sich auf Art. 11 BV (Kindeswohl), Art. 19 KRK, Art. 273 Abs. 1 ZGB (persönlicher Verkehr) und Art. 301a Abs. 2 lit. a, Abs. 5 ZGB (Aufenthaltsbestimmungsrecht und Anpassung der Kinderbelange). Beide Parteien erhalten unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, die Gerichtskosten werden zu 7/10 dem Beschwerdeführer und zu 3/10 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass Motive des wegziehenden Elternteils grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar sind und die Ausgangslage der gelebten Betreuung maßgeblich ist – hier die alleinige Obhut der Mutter –, während das Kindeswohl bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs im Einzelfall konkret abgewogen wird, insbesondere bei Feiertagen.
Regeste
Art. 301a Abs. 2 lit. a und Abs. 5 ZGB; Wegzug des Kindes ins Ausland. Regelungszuständigkeit des nationalen Gesetzgebers (E. 2.3). Entwurf des Bundesrates und parlamentarische Beratung (E. 2.4). Respektierung der Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern (E. 2.5). Prüfung des geeigneten Aufenthaltsortes des Kindes anhand des Kindeswohls ausgehend vom Wegzug des einen Elternteils (E. 2.6). Kriterien für diese Prüfung; Betreuungskonzept als Ausgangspunkt (E. 2.7). Obligatorische Prüfung einer Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung (E. 2.8). Regeste Art. 301a al. 2 let. a et al. 5 CC; départ de l'enfant pour l'étranger. Compétence normative du législateur national (consid. 2.3). Projet du Conseil fédéral et débats parlementaires (consid. 2.4). Respect des libertés d'établissement et de mouvement des parents (consid. 2.5). Examen du lieu de résidence approprié de l'enfant en fonction du bien de celui-ci, compte tenu du déménagement de l'un des parents (consid. 2.6). Critères pour cet examen; mode de prise en charge comme point de départ de l'analyse (consid. 2.7). Examen obligatoire de l'adaptation des modalités régissant la prise en charge, les relations personnelles et l'entretien (consid. 2.8). Regesto Art. 301a cpv. 2 lett. a e cpv. 5 CC; trasferimento del figlio all'estero. Competenza normativa del legislatore nazionale (consid. 2.3). Progetto del Consiglio federale e lavori parlamentari (consid. 2.4). Rispetto delle libertà di domicilio e di movimento dei genitori (consid. 2.5). Esame del luogo di dimora appropriato del figlio in funzione del bene di quest'ultimo alla luce del trasferimento di un genitore (consid. 2.6). Criteri per tale esame; modello di partecipazione alla cura del figlio quale punto di partenza dell'analisi (consid. 2.7). Esame obbligatorio di una modifica della partecipazione alla cura del figlio, delle relazioni personali e del mantenimento (consid. 2.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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