Besteller klagt auf Schadenersatz wegen mangelhafter Fenster: Einjährige Verjährungsfrist greift, da Fenster bewegliches Werk sind und nicht vom Lieferanten eingebaut wurden (Art. 371 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 413 · ATF 142 III 413 · DTF 142 III 413
- Datum
- 25.05.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_619/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 371 OR Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Zwei Kläger liessen ein neues Haus bauen und bestellten Fenster beim Beklagten, einem Einzelunternehmer. Die Fenster wurden vom Beklagten hergestellt und geliefert, aber von der Bauplanerin eingebaut. Nach Einzug stellten die Kläger Kondensat und Eisbildung fest und setzten eine Nachfrist, bevor sie vom Vertrag zurücktraten. Sie verlangten Schadenersatz wegen Mängeln und behaupteten, es handele sich um ein aliud oder Täuschung. Das Kantonsgericht wies die Klage ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Die Berufung wurde vom Obergericht abgewiesen. Vor Bundesgericht rügen die Kläger unter anderem die unrichtige Verjährungsfrist und die Nichtberücksichtigung einer Noveneingabe.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass die Noveneingabe der Beschwerdeführer vom 7. April 2015 nach Beginn der Urteilsberatungsphase erfolgte, die mit der Verfügung vom 9. Februar 2015 formell eingeleitet wurde; daher war die Eingabe nicht mehr zulässig gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. Ferner hält das Bundesgericht fest, dass die gelieferten Fenster kein unbewegliches Bauwerk im Sinne von Art. 371 Abs. 2 OR darstellen, weil sie zwar für das Haus bestimmt waren, aber nicht vom Unternehmer selbst eingebaut wurden – stattdessen erfolgte der Einbau durch die Bauplanerin. Damit greift die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 210 Abs. 1 OR, nicht die fünfjährige Frist. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, ist daher unbegründet. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und müssen dem Beschwerdegegner Fr. 3'500.-- Entschädigung zahlen. Die Entscheidung klärt erstmals präzise den Zeitpunkt des Beginns der Urteilsberatungsphase im Berufungsverfahren und bestätigt die enge Auslegung des Begriffs „unbewegliches Bauwerk“ im Werkvertragsrecht.
Regeste
Art. 310, 311, 316, 317, 328 ZPO; Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz. Grundsätze des Berufungsverfahrens (E. 2.2.1 und 2.2.2); Kognition des Berufungsgerichts und letztmöglicher Zeitpunkt, in dem im Berufungsverfahren Noven vorgebracht werden können (E. 2.2.3-2.2.5); Verhältnis zur Revision (E. 2.2.6). Regeste Art. 310, 311, 316, 317, 328 CPC; procédure et recevabilité de nova en appel. Principes de la procédure d'appel (consid. 2.2.1 et 2.2.2); pouvoir d'examen de l'instance d'appel et dernier moment auquel des faits et moyens de preuve nouveaux peuvent être invoqués ou produits dans la procédure d'appel (consid. 2.2.3-2.2.5); rapport avec la révision (consid. 2.2.6). Regesto Art. 310, 311, 316, 317, 328 CPC; procedura e nova in sede di appello. Principi della procedura di appello (consid. 2.2.1 e 2.2.2); cognizione del tribunale di appello e ultimo momento in cui possono essere presentati nova nella procedura di appello (consid. 2.2.3-2.2.5); rapporto con la revisione (consid. 2.2.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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