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Justizze. Art. 117 ZPO

Bundesgericht

Kläger mit Sozialhilfebezug muss Abtretungserklärung für unentgeltliche Rechtspflege unterschreiben: Bedingte Gewährung zulässig (Art. 117 ff. ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 131 · ATF 142 III 131 · DTF 142 III 131
Datum
09.02.2016
Geschäftsnummer
4A_325/2015
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 93 BGG Art. 29 BV Art. 52 ZPO Art. 117 ZPO Art. 123 ZPO

Zusammenfassung

Ein Kläger, der seit neun Jahren von der Stadt Winterthur Sozialhilfe bezieht, reichte beim Bezirksgericht Dietikon eine Forderungsklage aus einem Verkehrsunfall ein und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht gewährte diese unter der Bedingung, dass der Kläger innerhalb von 20 Tagen eine Abtretungserklärung unterzeichnet, mit der er einen allfälligen Prozessgewinn bis zur Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten an die Gerichtskasse abtritt. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, das diese abwies und ihm eine neue Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Abtretungserklärung setzte. Der Kläger legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und rügte u.a., die Auflage der Abtretung verstoße gegen die Zivilprozessordnung und die Bundesverfassung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass das angefochtene Urteil des Obergerichts ein Zwischenentscheid war, gegen den nur dann Beschwerde zulässig ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt oder die Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde; da der Kläger die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich bewilligt erhalten hatte, war kein solcher Nachteil gegeben. Die Abtretungsauflage ist unter der geltenden Zivilprozessordnung zulässig, weil sie den Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege – die bevorschussende Finanzierung des Prozesses durch den Staat – nicht beeinträchtigt, sondern lediglich die spätere Durchsetzung des staatlichen Nachzahlungsanspruchs nach Art. 123 Abs. 1 ZPO erleichtert. Die Abtretung verletzt Art. 29 Abs. 3 BV nicht, weil der Kläger trotz finanzieller Bedürftigkeit uneingeschränkt Zugang zum Gericht hat und die Nachzahlungspflicht erst dann eintreten kann, wenn er dazu wirtschaftlich in der Lage ist. Die Rüge nach Art. 52 ZPO scheiterte daran, dass der Kläger durch die 10-tägige Frist keinen Rechtsnachteil erlitt, wie ihm der Erstinstanzrichter schriftlich bestätigte; damit fehlte es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Für das Bundesgerichtsverfahren wurde dem Kläger unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weil seine Beschwerde angesichts divergierender Lehre nicht aussichtslos war. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt, vorläufig aber auf die Bundesgerichtskasse genommen. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, weil die Beschwerdegegnerin materiell nicht am Verfahren beteiligt war.

Regeste

Art. 117 ff. ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Zulässigkeit des Erfordernisses einer Abtretungserklärung. Es ist zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der auf den Gesuchsteller entfallenden Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung abhängig zu machen (E. 2-4). Regeste Art. 117 ss CPC; assistance judiciaire; admissibilité de l'exigence d'une déclaration de cession. Il est admissible de faire dépendre l'octroi de l'assistance judiciaire de la cession du gain éventuel du procès jusqu'à concurrence du montant des frais judiciaires échéant au requérant et des frais de représentation par avocat (consid. 2-4). Regesto Art. 117 segg. CPC; gratuito patrocinio; ammissibilità dell'esigenza di una dichiarazione di cessione. La concessione del gratuito patrocinio può essere fatta dipendere dalla cessione degli eventuali proventi della causa fino a concorrenza delle spese giudiziarie a carico dell'istante e dei costi della rappresentanza di un avvocato (consid. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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