Gesetzesartikel
Art. 123 ZPO – Nachzahlung
4 Entscheide, in denen Art. 123 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mutter beantragt Wechsel der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen mutmasslicher Befangenheit: pauschale Rügen reichen nicht aus, Beschwerde abgewiesen (Art. 450 ff. ZGB)
- Beschwerde gegen Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte: Keine hinreichende Begründung, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerdeführerin verlangt Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung für Kostenvorschuss: Rückzahlungsfähigkeit unklar wegen fehlender Feststellung zur Fahrthäufigkeit und falscher Nichtberücksichtigung der laufenden Steuern (Art. 123 Abs. 1 ZPO)
- Kläger mit Sozialhilfebezug muss Abtretungserklärung für unentgeltliche Rechtspflege unterschreiben: Bedingte Gewährung zulässig (Art. 117 ff. ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.