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Justizze. Art. 13 AVIG

Bundesgericht

Arbeitsloser will fehlende Beitragszeit mit Krankheitsperioden auffüllen: Keine Kumulation zulässig (Art. 13, 14 AVIG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 674 · ATF 141 V 674 · DTF 141 V 674
Datum
23.09.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 V 674
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 AVIG Art. 13 AVIG Art. 14 AVIG Art. 8 BV Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK

Zusammenfassung

Ein 1977 geborener Hilfsarbeiter beantragte Arbeitslosenentschädigung, nachdem er in der Rahmenfrist nur knapp elf Monate beitragspflichtig beschäftigt war. Er machte geltend, die verbleibenden Lücken könnten durch Perioden krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgefüllt werden, um die gesetzliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten zu erreichen. Die Arbeitslosenkasse lehnte den Antrag ab, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei und keine vollständige Befreiung vorliege. Der Beschwerdeführer rügte zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Bundesverfassung und EMRK.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass eine Kumulation von ungenügenden Beitragszeiten und Zeiten der Befreiung von der Beitragszeit ausgeschlossen ist. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG muss die versicherte Person entweder die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG erfüllen oder von deren Erfüllung gemäss Art. 14 AVIG befreit sein; diese Voraussetzungen stehen alternativ nebeneinander. Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist zwar etwa 11,1 Monate gearbeitet, war aber zusätzlich dreieinhalb Monate krankheitsbedingt verhindert. Das Gericht stellte fest, dass die kausale Voraussetzung für eine Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erfüllt ist, da das Hindernis (Krankheit) weniger als zwölf Monate dauerte. Innerhalb der Rahmenfrist wären ihm noch neun Monate geblieben, um die restliche Beitragszeit durch Arbeit aufzufüllen. Eine Uminterpretation der kurzen Krankheitsphasen als Beitragszeit entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage.

Die Rüge der Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK wurde verworfen. Das Gericht argumentierte, dass Personen, die während eines Arbeitsverhältnisses krank sind, bereits über Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG geschützt sind, da Zeiten ohne Lohnzahlung bei bestehendem Arbeitsverhältnis als Beitragszeit angerechnet werden. Zudem stellt die Möglichkeit der Befreiung nach Art. 14 AVIG einen sozialen Vorteil dar, der gerade kranken Personen zugutekommt, wenn sie länger als zwölf Monate verhindert sind. Die reale Schwierigkeit, nach einer Kündigung schnell eine neue Stelle zu finden, rechtfertigt keine Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut.

Regeste

Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 AVIG; Art. 8 und 14 EMRK; keine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten. Lücken in der Beitragszeit können nicht mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Regeste Art. 13 al. 1 et 2 ainsi qu'art. 14 al. 1 LACI; art. 8 et 14 CEDH; pas de cumul de périodes de cotisation et de périodes de libération des conditions relatives à la période de cotisation. Des lacunes dans les périodes de cotisation ne peuvent pas être comblées par des périodes de libération des conditions relatives à la période de cotisation (confirmation de la jurisprudence; consid. 4). Regesto Art. 13 cpv. 1 e 2 nonché art. 14 cpv. 1 LADI; art. 8 e 14 CEDU; nessun cumulo di periodi di contribuzione e di periodi esenti dall'adempimento del periodo di contribuzione. Le lacune in un periodo di contribuzione non possono essere colmate con periodi di esenzione dall'adempimento del periodo di contribuzione (conferma della giurisprudenza; consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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