Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 83 ZGB

Gesetzesartikel

Art. 83 ZGB – Organisation

3 Entscheide, in denen Art. 83 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.