Insolvenzentschädigung bei Auflösung der GmbH wegen Organmangels: Richterliche Liquidation steht Konkurseröffnung gleich (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 372 · ATF 141 V 372 · DTF 141 V 372
- Datum
- 28.05.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 372
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin forderte von der Arbeitslosenkasse Insolvenzentschädigung für ausstehende Löhne und Zulagen an. Die Arbeitgeberin, eine GmbH, wies einen Organmangel auf, weshalb eine ordentliche Betreibung auf Konkurs nicht möglich war. Stattdessen wurde die Gesellschaft durch das Handelsgericht aufgelöst und die Liquidation nach den Bestimmungen des Konkurses angeordnet. Die Arbeitslosenkasse lehnte die Entschädigung ab, da kein formeller Konkurs eröffnet worden sei. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde der Arbeitnehmerin gut und stellte einen Insolvenztatbestand fest. Die Arbeitslosenkasse erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ab und bestätigt, dass ein Insolvenztatbestand vorliegt.
Die entscheidende Frage war, ob die richterlich angeordnete Auflösung einer GmbH nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR samt Liquidation nach Konkursvorschriften als "Konkurseröffnung" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG zu qualifizieren ist. Das Gericht bejahte dies. Zwar handle es sich formal nicht um eine Konkurseröffnung durch den Konkursrichter nach Art. 171 ff. SchKG, doch werde die Sache nach dem Auflösungsentscheid an das Konkursamt überwiesen, damit dieses die Liquidation nach den Bestimmungen des Konkurses durchführt. In seinen Rechtsfolgen entspreche dieser Entscheid funktional einer Konkurseröffnung.
Dieses Ergebnis stützt sich auch auf das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Es bestehe kein sachlicher Grund, Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der wegen Organmangels nach Art. 731b OR liquidiert wird, anders zu behandeln als solche, über deren Arbeitgeber regulär der Konkurs eröffnet wird. Im konkreten Fall war eine ordentliche Betreibung auf Konkurs mangels rechtskonformer Bestellung der Organe unmöglich, sodass der Weg über die Klage nach Art. 731b OR in Verbindung mit Art. 819 OR der einzige verbliebene war. Da die Arbeitslosenkasse die Erfüllung der Schadenminderungspflicht (Art. 55 AVIG) vor Bundesgericht nicht mehr rügte, war die Rückweisung zur Neubeurteilung des Leistungsanspruchs gerechtfertigt.
Regeste
Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 171 ff. SchKG; Insolvenztatbestand. Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung nach Art. 171 ff. SchKG gleichzustellen (E. 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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