Justizze.

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Justizze. Art. 76 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls – Betreibung fällt durch Auflösung der Schuldnerin dahin, Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
05.06.2026
Geschäftsnummer
5A_356/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 76 BGG Art. 108 BGG Art. 731b OR Art. 206 SchKG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamts Winterthur-Stadt vom 10. Oktober 2025 betreffend nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls sowie gegen deren Widerruf vom 20. Januar 2026. Das Bezirksgericht Winterthur trat nicht ein, das Obergericht des Kantons Zürich schrieb das Verfahren ab, weil die Beschwerdeeingabe als nicht erfolgt gelte. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht ein. Die Parteien streiten darüber, ob die Beschwerde zulässig ist und ob ein schutzwürdiges Interesse besteht.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil diese offensichtlich unzulässig ist. Mit dem Auflösungsentscheid vom 24. März 2026 wurde die Schuldnerin B.________ AG aufgrund eines Organisationsmangels gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation im summarischen Verfahren angeordnet; am 8. Mai 2026 wurde der Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 4 OR eröffnet. Dadurch ist die zugrundeliegende Betreibung auf Grundpfandverwertung gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG dahingefallen. Folglich fehlte der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. April 2026 ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf eingeht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die auf Fr. 500.– reduziert werden, gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 5A_355/2026 wird abgewiesen, da keine Vorteile zu erwarten sind.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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