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Justizze. Art. 622 OR

Bundesgericht

Aktionär einer gelöschten Aktiengesellschaft beantragt Eintragung ins Aktienbuch nach rückwirkender Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien: Eintragung abgelehnt, weil Umwandlungsvorschriften nicht auf gelöschte Gesellschaften anwendbar sind (Art. 7 ÜBest OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 490 · ATF 151 III 490 · DTF 151 III 490
Datum
31.03.2025
Geschäftsnummer
4A_497/2024
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 164 HRegV Art. 622 OR Art. 697i OR Art. 731b OR Art. 935 OR Art. 255 ZPO Art. 1 ÜBest Art. 3 ÜBest Art. 4 ÜBest Art. 6 ÜBest Art. 7 ÜBest Art. 8 ÜBest

Zusammenfassung

Ein Aktionär einer Aktiengesellschaft, die bereits 2005 im Handelsregister gelöscht worden war, beantragte beim Bundesgericht die gerichtliche Eintragung ins Aktienbuch. Er berief sich darauf, dass seine Inhaberaktien per 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden seien und er nunmehr als Namensaktionär einzutragen sei. Die Vorinstanzen hatten seinen Antrag abgewiesen, weil er seine Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen habe und die vorgelegten Aktienzertifikate widersprüchliche Daten aufwiesen. Der Aktionär, der seinen Wohnsitz in Marokko hat, beschwerte sich beim Bundesgericht und machte geltend, die rückwirkende Umwandlung sei ungerechtfertigt, da die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung gelöscht gewesen sei und er nie Gelegenheit gehabt habe, seiner Meldepflicht nachzukommen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Voraussetzungen für eine gerichtliche Eintragung nach Art. 7 ÜBest OR nicht erfüllt waren. Es stellte fest, dass die gesetzliche Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien gemäss Art. 4 ÜBest OR nicht auf gelöschte Gesellschaften anwendbar ist, da diese zum Zeitpunkt der Umwandlung am 1. Mai 2021 keine rechtliche Existenz mehr besaßen und daher weder die Aktien anpassen noch Meldepflichten erfüllen konnten. Die Meldepflicht nach aArt. 697i OR bestand zum Zeitpunkt der Löschung per 12. Januar 2005 noch nicht, sodass der Beschwerdeführer diese nicht verletzen konnte. Zudem hatte er nicht dargelegt, warum er sowohl das ursprüngliche Aktienzertifikat Nr. 1 über 50 Inhaberaktien als auch nachträglich ausgestellte Einzeltitel besaß – ein zentraler Mangel, der die Glaubhaftmachung seiner Aktionärseigenschaft vereitelte. Die neuen Beweismittel, darunter Kopien der Aktienzertifikate, wurden als unzulässige unechte Noven zurückgewiesen. Das Bundesgericht betonte, dass der Nachweis der Aktionärseigenschaft für eine Eintragung nach Art. 7 ÜBest OR zwingend ist und dass frühere Verfahren zur Wiedereintragung der Gesellschaft nur ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen mussten, nicht aber die Aktionärseigenschaft selbst bewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt, dass die Transparenzvorschriften zur Umwandlung von Inhaberaktien nicht automatisch auf gelöschte Gesellschaften rückwirken, wenn diese erst Jahre später wieder eingetragen werden – ein wichtiger Grundsatz für die Rechtssicherheit bei Sanierungen oder Liquidationen älterer Gesellschaften.

Regeste

Inwieweit kommen die Art. 4 ff. der Übergangsbestimmungen OR zur Änderung vom 21. Juni 2019 (ÜBest OR) betreffend die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien von Gesetzes wegen bei der Wiedereintragung einer Gesellschaft zur Anwendung? Inhaberaktien, für die im Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft noch keine Einschränkungen galten und die keiner Meldepflicht unterstanden, werden bei einer Wiedereintragung nach dem 1. Mai 2021 grundsätzlich nicht nach Art. 4 ÜBest OR rückwirkend auf dieses Datum in Namenaktien umgewandelt. Die in Art. 7 f. ÜBest OR für säumige Aktionäre vorgesehenen Nachteile finden keine Anwendung, selbst wenn dennoch eine rückwirkende Umwandlung von Gesetzes wegen stattgefunden hat. Die in Art. 622 Abs. 1 bis OR vorgesehene Einschränkung bezüglich der Zulässigkeit von Inhaberaktien gilt mit der Wiedereintragung zwar grundsätzlich auch für die wiedereingetragene Gesellschaft. Je nach Grund der Wiedereintragung besteht aber gar kein Interesse an der Bereinigung der Inhaberaktien (namentlich bei überschuldeten Gesellschaften, wenn es allein um die Abwicklung des Konkursverfahrens geht). Nötigenfalls können die Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 bis und Art. 935 Abs. 3 OR ergriffen werden (E. 3.3.3-3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.