Kassenzugehörigkeitsstreit: BSV-Verfügung unterliegt direkt der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ohne Einspracheverfahren (Art. 64 Abs. 6 AHVG, Art. 55 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 191 · ATF 141 V 191 · DTF 141 V 191
- Datum
- 05.03.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 191
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Genossenschaft A., Arbeitgeberin und Mitglied einer kantonalen Ausgleichskasse, beabsichtigte per 1. Januar 2013 den Wechsel zur Ausgleichskasse eines anderen Verbandes, wogegen die bisherige Kasse Einspruch erhob. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lehnte den Kassenwechsel mit Verfügung vom 20. März 2013 ab. Dagegen reichte die Genossenschaft A. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches darauf nicht eintrat und die Sache zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an das BSV überwies. Das BSV erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Nichteintretensentscheid und beantragt dessen Aufhebung sowie Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen gut und hebt den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf.
Das Gericht stellt fest, dass das Verfahren vor dem BSV bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) richtet und nicht nach dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Zwar handelt es sich beim Entscheid über die Kassenzugehörigkeit grundsätzlich um eine sozialversicherungsrechtliche Anordnung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 ATSG. Gemäss dem klaren Willen des Gesetzgebers, wie er aus den Materialien zur Einführung dieser Bestimmung hervorgeht, sollen die Verfahrensbestimmungen des ATSG jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das BSV als erstinstanzliche Behörde über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheidet. In übrigen Fällen, namentlich im aufsichtsrechtlichen Bereich wie bei der Kassenzugehörigkeit, soll weiterhin das VwVG gelten. Folglich ist kein Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG durchzuführen, sondern die Verfügungen des BSV unterliegen direkt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 44 VwVG.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der auf der Annahme beruhte, ein Einspracheverfahren sei zwingend vorgeschaltet, verletzt somit Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid wird gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da bei einem allfälligen späteren Nichteintreten auf die Beschwerde die streitige Frage der Zuständigkeit nicht mehr höchstinstanzlich überprüft werden könnte, was einen nicht wiedergutmachbaren Nachteil rechtlicher Natur darstellen würde.
Regeste
Art. 64 Abs. 6 AHVG; Art. 203 AHVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006; Art. 52 und 55 Abs. 2 ATSG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 VwVG; Entscheid über die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse. Das Verfahren vor dem BSV bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach dem VwVG. Es ist somit kein Einspracheverfahren durchzuführen. Die Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (E. 3). Regeste Art. 64 al. 6 LAVS; art. 203 RAVS, dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2006; art. 52 et 55 al. 2 LPGA; art. 5 al. 1 et art. 44 PA; décision d'affiliation à une caisse de compensation. La procédure devant l'OFAS en cas de conflits relatifs à l'affiliation à une caisse de compensation est régie par la PA. La voie de la procédure d'opposition n'est par conséquent pas ouverte. Les décisions de l'office fédéral sont sujettes à recours devant le Tribunal administratif fédéral (consid. 3). Regesto Art. 64 cpv. 6 LAVS; art. 203 OAVS, in vigore fino al 31 dicembre 2006; art. 52 e 55 cpv. 2 LPGA; art. 5 cpv. 1 e art. 44 PA; decisione sull'affiliazione a una cassa di compensazione. La procedura dinanzi all'UFAS in caso di controversie riguardante l'affiliazione a una cassa di compensazione è disciplinata dalla PA. Non è quindi prevista alcuna procedura di opposizione. Le decisioni dell'ufficio federale sono soggette al ricorso al Tribunale amministrativo federale (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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