Gesetzesartikel
Art. 64 AHVG – Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht
2 Entscheide, in denen Art. 64 AHVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- A.________ Suisse GmbH muss für Marketer paritätische AHV-Beiträge zahlen: Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (Art. 12 Abs. 1 AHVG)
- Kassenwechsel eines ausgegliederten Kantonsspitals zur Verbandsausgleichskasse: Wesentliches Interesse bejaht (Art. 121 Abs. 2 AHVV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.