Vorzeitige Pensionierung mit Überbrückungsrente: Teilweiser Kapitalbezug nach Ablauf der reglementarischen Frist (Art. 37 Abs. 2 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 162 · ATF 141 V 162 · DTF 141 V 162
- Datum
- 20.02.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 162
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein im Bauhauptgewerbe tätiger Versicherter gab seine Erwerbstätigkeit vor dem ordentlichen Rentenalter auf und bezog eine Überbrückungsrente von der Stiftung FAR. Er verlangte von seiner Vorsorgestiftung die Auszahlung der Hälfte seines Altersguthabens als Kapital. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da der Vorsorgefall 'Alter' noch nicht eingetreten sei und stattdessen ein Freizügigkeitsfall vorliege. Der Versicherte focht diesen Entscheid an und erneuerte sein Begehren auf Kapitalauszahlung nebst Zins.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass der Vorsorgefall 'Alter' mit der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit Ende Februar 2013 eingetreten war, gestützt auf das Vorsorgereglement, welches den Anspruch auf Altersleistungen bei Beendigung der Erwerbstätigkeit vorsieht (Art. 13 Abs. 2 BVG). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Überbrückungsrente der Stiftung FAR bezog, änderte daran nichts, da diese Leistungen den Versicherungsstatus bei der Vorsorgestiftung nicht beeinflussten und der GAV FAR keine Modifikation der BVG-Ansprüche bewirkte. Auch die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vorsorgefalls gemäss Art. 2 Abs. 1bis FZG waren nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Form der Leistung prüfte das Gericht den Anspruch auf Kapitalabfindung. Da der Beschwerdeführer die im Reglement vorgesehene zwölfmonatige Meldefrist nicht eingehalten hatte, bestand kein weitergehender reglementarischer Anspruch. Jedoch sah das Gesetz (Art. 37 Abs. 2 BVG) keine solche Frist vor. Da die Ehefrau schriftlich zugestimmt hatte (Art. 37 Abs. 5 BVG), wurde der gesetzliche Mindestanspruch auf einen Viertel des obligatorischen Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung bejaht. Die darüber hinausgehende Forderung auf die Hälfte des Guthabens wurde abgewiesen.
Schliesslich sprach das Gericht einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. März 2013 zu, da das Reglement keine eigene Zinsregelung enthielt und somit Art. 104 Abs. 1 OR zur Anwendung kam.
Regeste
Art. 13 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 BVG; Altersleistung. Ob mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ein Freizügigkeitsfall oder der Vorsorgefall "Alter" eintritt, bestimmt sich - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1 bis FZG - nach dem anwendbaren Reglement. Der Bezug einer Überbrückungsrente von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ändert daran nichts (E. 4.3). Altersleistungen können mindestens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Kapitalform bezogen werden (E. 4.5). Regeste Art. 13 al. 1 et art. 37 al. 2 LPP; prestation de vieillesse. Le point de savoir si un cas de libre passage ou le cas de prévoyance "vieillesse" survient avec l'abandon de l'activité lucrative avant l'accession à l'âge ordinaire de la retraite doit être examiné - sous réserve de l'art. 2 al. 1 bis LFLP - à la lumière du règlement applicable. La perception d'une rente transitoire de la part de la Fondation pour la retraite anticipée dans le secteur principal de la construction (Fondation FAR) n'est pas déterminant (consid. 4.3). Des prestations de vieillesse peuvent être perçues sous forme de capital au moins dans le cadre des dispositions légales (consid. 4.5). Regesto Art. 13 cpv. 1 e art. 37 cpv. 2 LPP; prestazioni di vecchiaia. Per sapere se con l'interruzione dell'attività lucrativa prima del raggiungimento dell'età pensionabile ordinaria si realizza un caso di libero passaggio o un evento previdenziale "vecchiaia", è determinante il regolamento applicabile, riservato l'art. 2 cpv. 1 bis LFLP. L'erogazione di una rendita transitoria dalla Fondazione per il pensionamento anticipato nel settore dell'edilizia principale (Fondazione FAR) non è di rilievo (consid. 4.3). Prestazioni di vecchiaia possono essere percepite sotto forma di capitale per lo meno nel quadro delle disposizioni legali (consid. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Pensionskasse fordert Rückzahlung einer unrechtmässig ausbezahlten Invalidenkinderrente von der Kindsmutter: Rückerstattungspflicht trifft allein den Versicherten als Leistungsempfänger (Art. 25 Abs. 1 und Art. 35a BVG)
- Pensionskasse fordert Rückzahlung von Invalidenkinderrente direkt an Kindsmutter ausgezahlt: Versicherter bleibt allein rückerstattungspflichtig, da kein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zur Mutter besteht (Art. 35a BVG)
- Sicherheitsfonds verweigert Sicherstellung von Altersleistungen für ehemalige Verwaltungsräte wegen behaupteten Rechtsmissbrauchs: Rückweisung zur vertieften Missbrauchsabklärung (Art. 56 Abs. 5 BVG)
- Lehrer wird wegen Teamdynamik entlassen und geht vorzeitig in Pension: Rückwirkende Anrechnung der Beitragszeit bei unverschuldeter Entlassung (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV)
- Versicherter beantragt vorzeitige Altersrente nach bereits eingetretener Invalidität: Vorsorgefall Invalidität schliesst vorzeitige Pensionierung aus, Invalidenrente zusteht ab 1. April 2018 (Art. 23 lit. a BVG)
- Versicherte treten aus unterdeckter Sammelstiftung aus und verlangen ungekürztes Altersguthaben: Teilliquidation führt zur uneingeschränkten Mitgabe gemäss Art. 15 BVG und Art. 53d Abs. 3 BVG
- Arbeitnehmer meldet sich nach vorzeitiger Pensionierung zur Arbeitslosenversicherung an: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, weil Pensionierung freiwillig erfolgte (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV)
- Versicherter mit BVG-Invalidenrente seit 2000 beansprucht Weiterbezug nach Erreichen des Pensionsalters: Ablösung durch tiefere Altersrente zulässig, da überobligatorischer Bereich und Reglement vorsieht (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG)